Die verpachtete kommunale Veranstaltungshalle – und der Zugang für Parteiveranstaltungen

Eine Zugangsberechtigung für die Benutzung einer Veranstaltungshalle, die nach dem Gesetz nur für Einwohner der Gemeinde und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Sitz in der betreffenden Gemeinde haben, zusteht, kann dem Kreisverband einer Partei mit Sitz in einer anderen Gemeinde nicht zugebilligt werden. Außerdem bestehe dieser Zugangsanspruch für öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, zu denen aber an privatrechtliche Unternehmen verpachtete Räumlichkeiten nicht zählen.

Die verpachtete kommunale Veranstaltungshalle – und der Zugang für Parteiveranstaltungen

So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und einen Antrag des Kreisverbandes Viersen der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) abgelehnt. Der Antragsteller begehrte von der Gemeinde Grefrath, diese solle auf den privaten Pächter der Albert-Mooren-Halle derart einwirken, dass eine für die kommenden Tage geplante Wahlkampfveranstaltung dort stattfinden könne.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf könne ein entsprechender Anspruch aus der Gemeindeordnung schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil der betreffende Kreisverband seinen Sitz nicht in der Gemeinde Grefrath, sondern in Viersen habe. Eine Zugangsberechtigung bestehe nach dem Gesetz nur für Einwohner der Gemeinde und juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Sitz in der betreffenden Gemeinde haben.

Außerdem führt das Verwaltungsgericht Düsseldorf an, dass der Zugangsanspruch sowohl nach dem Gemeinderecht als auch auf der Grundlage des allgemeinen parteienrechtlichen Gleichbe­hand­lungsgebots voraussetze, dass es sich bei der betreffenden Räumlichkeit um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde handele. Dies sei bei der Albert-Mooren-Halle, die im Eigentum der Gemeinde Grefrath stehe, jedoch an ein privatrechtliches Unternehmen verpachtet sei, nicht der Fall. 

So seien zwar Veranstaltungsorte nicht nur dann öffentliche Einrichtungen, wenn sie von der Gemeinde selbst betrieben würden. Der Charakter einer öffentlichen Einrichtung könne vielmehr auch dann gegeben sein, wenn die Gemeinde eine private Betriebsgesellschaft oder sonstige private Betreiber nutze, um der Allgemeinheit einen Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen und so öffentliche Zwecke zu erfüllen. Das setze aber hinreichende Einflussmöglichkeiten der Gemeinde auf die Vergabe bzw. den Zugang zu der Einrichtung voraus. Sie müsse in gewisser Weise mitentscheiden können, wer den Veranstaltungsort nutzen dürfe. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts seien derartige Einwirkungsmöglichkeiten hier nicht feststellbar. Denn an dem privaten Unternehmen, das die Halle gepachtet habe, sei die Gemeinde Grefrath nicht beteiligt.

Weiterhin räume der bestehende Pachtvertrag der Gemeinde keine Weisungsrechte oder ähnlich wirksame Mittel der Einflussnahme ein. Darüber, ob und wem der private Pächter die Halle zur Nutzung überlasse, könne dieser nach der vertraglichen Gestaltung eigenständig entscheiden. Daher könne der AfD-Kreisverband im vorliegenden Verfahren nicht erfolgreich geltend machen, dass die Albert-Mooren-Halle bereits von anderen Parteien für ähnliche Veranstaltungen genutzt worden sei.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 4. September 2020 – 18 L 1749/20