Erhalt einer Wasserbenutzungsanalge nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts

Liegen für den Erhalt einer Wasserbenutzungsanlage nach dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts sowohl Gründe der Gewässerunterhaltung im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WG als auch „andere Gründe“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 3 WG vor und sind infolgedessen mehrere zur Unterhaltung der Wasserbenutzungsanlage verpflichtet, ist § 22 Abs. 4 des baden-württembergischen Wassergesetztes anzuwenden.

Erhalt einer Wasserbenutzungsanalge nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts

Die Folgen für die in Ausübung eines inzwischen erloschenen Wasserbenutzungsrechts errichteten Wasserbenutzungsanlagen regelt § 22 WG. Erlischt ein Wasserbenutzungsrecht, so kann die Wasserbehörde nach § 22 Abs. 1 WG aus Gründen der Gewässerunterhaltung dem bisherigen Unternehmer aufgeben, die Wasserbenutzungsanlage ganz oder teilweise bestehen zu lassen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WG ist eine Wasserbenutzungsanlage, die aus Gründen der Gewässerunterhaltung nicht beseitigt werden darf, künftig vom Träger der Gewässerunterhaltungslast zu unterhalten. Die Wasserbehörde kann nach § 22 Abs. 2 Satz 2 WG diese Verpflichtung dem bisherigen Unternehmer der Wasserbenutzungsanlage auferlegen, soweit dies nach den Umständen billig erscheint.

Wurde die Unterhaltungslast nicht dem bisherigen Unternehmer auferlegt, ist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WG die Trägerin der Gewässerunterhaltungslast für den Espachweiher als Gewässer zweiter Ordnung (vgl. § 49 Abs. 2 WG) unterhaltungspflichtig. Dies schließt es aber nicht von vornherein aus, dass es daneben weitere Unterhaltungspflichtige gibt. So liegen die Dinge im hier vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall:

Denn der Damm dient auch als Straßenkörper für die K 3333. Straßenbaulastträger hierfür ist nach § 43 Abs. 2 StrG der Landkreis Ostalbkreis. Für die Erhaltung des Dammes liegen somit nicht nur Gründe der Gewässerunterhaltung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WG vor, sondern die sie ist auch aus „anderen Gründen notwendig“ im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 3 WG vor. Denn „andere Gründe“ sind sämtliche Gründe, die weder die Gewässerunterhaltung noch die ökologische Gewässerfunktion betreffen1. Der im Interesse des Straßenbaulastträgers liegende Erhalt des Straßenkörpers der K 3333, der durch eindringendes Wasser bereits teilweise unterspült wurde, stellt einen solchen anderen Grund dar. Dies hat zur Folge, dass zum einen eine Unterhaltungspflicht der Antragstellerin nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WG als Trägerin der Gewässerunterhaltungslast besteht und zum anderen eine Unterhaltungspflicht des Landkreises Ostalbkreis nach § 22 Abs. 2 Satz 3 WG als Träger der Straßenbaulast und damit als demjenigen, in dessen Interesse der Fortbestand des Dammes liegt. In einem solchen Fall kommt § 22 Abs. 4 WG zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift können sich, wenn mehrere zur Unterhaltung und Bedienung einer Wasserbenutzungsanlage verpflichtet sind, diese über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung einigen. Nach Satz 3 regelt die Wasserbehörde die künftige Unterhaltung und Bedienung nach dem Verhältnis des Interesses der einzelnen Verpflichteten am Fortbestand der Anlage, wenn eine Einigung nicht zustande kommt oder eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Bedienung nicht gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang kann die Wasserbehörde nach § 22 Abs. 4 Satz 4 WG auch Ausgleichszahlungen festsetzen.

Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 3 S 1665/11

  1. vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.12.1975 – IX 1171/72, ZfW 1976, 294, 276; Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, WG für Bad.-Württ., § 22 Rn. 35[]