Die Niederlassungserlaubnis erlischt durch einen mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt auch dann, wenn der Ausländer auf Grund politischer Verfolgung in Haft genommen wird. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es für den Ausländer offensichtlich ausgeschlossen gewesen ist, die Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen.

Bei der Frage, ob ein Schreiben als Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu werten ist, ist ein eher großzügiger Maßstab anzulegen. Die Nichtbehandlung eines Antragses auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben dazu führen, dass sich die Ausländerbehörde auf das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht berufen kann. Erforderlich ist dafür, dass das Verhalten der Ausländerbehörde für die nicht rechtzeitige Verlängerung der Ausreisefrist zweifelsfrei ursächlich gewesen ist. Daran fehlt es, wenn in dem Antrag ein unzutreffendes Ausreisedatum genannt wird.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 19. November 2010 – 11 B 2917/10