Erneute Bestellung eines zu langsamen Sachverständigen

Sind vom Sachverständigen wiederholt gerichtliche Gutachtenaufträge zeitlich erheblich verzögert bearbeitet worden und sind gegen ihn deshalb in mehreren Fällen Ordnungsgelder angedroht und verhängt worden, liegen in der Regel Bedenken gegen die Eignung als öffentlicher Sachverständiger vor.

Erneute Bestellung eines zu langsamen Sachverständigen

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in dem hier vorliegenden Fall die Ablehnung der erneuten Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für rechtmäßig erklärt.

Gemäß § 36 Abs. 1 GewO sind Personen, die als Sachverständige u.a. auf den Gebieten der Wirtschaft tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die zuständige Stelle für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.

Ob gegen die Eignung des Klägers als Sachverständiger Bedenken im Sinne des § 36 Abs. 1 GewO bestehen, richtet sich nach seinen Aufgaben als öffentlich bestellter Sachverständiger. Der Sachverständige hat zum einen gemäß § 8 der Sachverständigenordnung der Beklagten vom 11. März 2010 zu gewährleisten, dass er seine Pflichten als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger unabhängig, weisungsfrei, gewissenhaft und unparteiisch erfüllt. Neben der fachlich ordnungsgemäßen und unabhängigen Erfüllung der Sachverständigenaufgaben kommt es zum anderen darauf an, dass der Sachverständige die mit der Bestellung verbundenen Nebenpflichten beachtet und erfüllt. Dazu gehört, dass der Sachverständige die ihm übertragenen Aufträge in einem zeitlich angemessenen Rahmen erledigt. Das gilt neben den Aufträgen von Privaten oder Versicherungsunternehmen in besonderem Maße auch für die Erledigung der dem Sachverständigen von Gerichten übertragenen Aufträge. Die Prozessparteien und das Gericht können und müssen in einem Zivilprozess erwarten, dass ein aufgrund eines gerichtlichen Beweisbeschlusses angefordertes schriftliches Gutachten, zu dessen Erstattung der öffentlich bestellte Sachverständige gemäß § 407 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist, nicht nur sachlich ordnungsgemäß erstellt, sondern auch in angemessener Zeit oder in der vom Gericht vorgegebenen Bearbeitungsfrist fertig gestellt und vorgelegt wird. Dass dies eine wesentliche Pflicht ist, ergibt sich auch daraus, dass gemäß § 411 Abs. 2 ZPO gegen den Sachverständigen nach Setzen einer Nachfrist bei schuldhafter Fristüberschreitung ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

Schon daraus ergibt sich, dass auch der Gesetzgeber erwartet, dass der Sachverständige sich an die vom Gericht gesetzten Fristen hält oder, wenn dies nicht möglich ist, dies dem Gericht mitteilt und spätestens innerhalb der ggf. gesetzten Nachfrist das schriftliche Gutachten vorlegt. Die Beachtung dieser Fristen ist für die gerichtlichen Verfahren von erheblicher Bedeutung.

Die Gerichte sind auf die fristgemäße Erledigung der Gutachtenaufträge durch Sachverständige angewiesen, weil der Sachverständige regelmäßig zu einer für die Entscheidung des Verfahrens rechtserheblichen Sachfrage gutachterlich Stellung nehmen soll. Bis zur Vorlage des Gutachtens ist in der Regel der Fortgang des Verfahrens unterbrochen. Das gilt für zivil-, straf- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren in gleicher Weise. Damit die gerichtlichen Verfahren auch im Interesse der Prozessparteien möglichst zügig und ohne unnötige Verzögerungen abgeschlossen werden können, kommt es deshalb ganz entscheidend darauf an, dass der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige möglichst zügig, zumindest aber innerhalb angemessener oder der vom Gericht gesetzten Frist das von ihm erforderte schriftliche Gutachten erstellt und dem Gericht vorlegt.

Gegen die Eignung eines Sachverständigen, der wiederholt und ohne erkennbaren sachlichen Grund schuldhaft die Erstellung von gerichtlich angeforderten Gutachten zeitlich erheblich verzögert, bestehen deshalb durchgreifende Bedenken. Deshalb fehlt es regelmäßig an der für die Bestellung oder für die Wiederbestellung erforderlichen Eignung, wenn der Sachverständige wiederholt nicht willens oder in der Lage gewesen ist, das Gutachten in angemessener Zeit oder innerhalb der Fristen vorzulegen, die von Gerichten gesetzt worden sind1.

Wegen der von der Beklagten festgestellten Unregelmäßigkeiten in den Jahren 2006-2009 bei der Erledigung von gerichtlichen Sachverständigenaufträgen durch den Kläger bestehen durchgreifende Bedenken gegen dessen Eignung als öffentlich bestellter Sachverständiger im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO. Der Kläger ist in den Jahren 2006 – 2009 in 13 von insgesamt 52 Fällen, in denen er von Gerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten aufgefordert worden ist, wegen der jeweils verspäteten Erstellung und Vorlage der Sachverständigengutachten gerügt worden. Gegen den Kläger sind, was nur selten vorkommt, von verschiedenen Amtsgerichten in vier Fällen nach entsprechenden Androhungen Ordnungsgelder zwischen 300,– EUR und 500,– EUR festgesetzt worden. In weiteren neun Fällen, die im Einzelnen im angefochtenen Bescheid aufgeführt sind, ist dem Kläger neben der Mahnung zur Vorlage der Gutachten jeweils ein Ordnungsgeld angedroht worden. Dass das Verhalten des Klägers bei den Gerichten als erheblicher Pflichtenverstoß angesehen worden ist, ergibt sich in besonderer Weise aus dem Beschluss des Landgerichts Hildesheim2 über die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 3.000,– EUR und des Amtsgerichts Vechta3 über die Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,– EUR. Auch in den anderen Fällen, in denen Ordnungsgelder angedroht worden sind, hat der Kläger die ihm gesetzten Fristen nicht beachtet und erst auf wiederholte Mahnungen, Bitten und Setzung von Nachfristen durch die Gerichte die schriftlichen Sachverständigengutachten vorgelegt.

Im Übrigen ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, dass er in den Jahren 2006-2009 in 24 der 52 angeforderten gerichtlichen Sachverständigengutachten mehr als sechs Monate für die Erstellung der Gutachten benötigte. Auch wenn in dem einen oder anderen Fall die Bearbeitungsdauer aus sachlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sein mag, spricht die Vielzahl der Fälle ebenfalls gegen die Eignung des Klägers. In diesen Fällen ist es zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen für die gerichtlichen Verfahren gekommen, für die weder sachliche Gründe erkennbar noch vom Kläger vorgetragen worden sind.

Er hat beispielsweise in einem Zivilgerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Hannover4 nach der Erteilung des Gutachtenauftrages am 29. Januar 2008 erst nach fünf Sachstandsanfragen und Mahnungen am 8. Dezember 2008 dem Gericht das Gutachten vorgelegt. Aus den Gesamtumständen ist nur zu schließen, dass der Kläger, wie er es auch in seiner Erklärung gegenüber der Beklagten vom 18. Januar 2010 dargelegt hat, die Erstellung von gerichtlichen Gutachten unter Bevorzugung anderer Gutachtenaufträge verzögert hat, weil er der irrigen Meinung gewesen ist, dass es in den gerichtlichen Gutachten auf eine zügige oder fristgerechte Erledigung des Gutachtenauftrages nicht ankomme. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Klägers im Fragebogen vom 26. Oktober 2009, wonach die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Gerichtsaufträge sechs Monate, für Privataufträge zwei Tage betragen habe. Dies lässt auf eine Einstellung schließen, die mit den Grundpflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen unvereinbar ist und aus denen auf erhebliche Bedenken an der Eignung des Klägers geschlossen werden muss.

Auch die vom Kläger einen Tag vor der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in den Jahren 2007 und 2008 entschuldigen nicht die vom Kläger praktizierte Sachbehandlung. Der Kläger mag zwar durch die vorgetragenen Stimm- und Sprachprobleme besonders im ersten Halbjahr 2007 in seiner Arbeit beeinträchtigt worden sein. Die ambulant behandelten gesundheitlichen Probleme führten aber weder im betreffenden Zeitraum zu einer erkennbaren Häufung der Zeitüberschreitungen noch sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Privatgutachten in dieser Zeit vom Kläger mit erheblichen Verzögerungen bearbeitet worden sind. Dass der Kläger durch seine Krankheit über einen relevanten Zeitraum arbeitsunfähig war, ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben weiterhin als Mitglied des Prüfungsausschusses zur Bestellung von Sachverständigen für Kfz-Schäden und Bewertungen bei der IHK Hannover tätig ist, führt zu keiner anderen Entscheidung.

Bestehen damit durchgreifende Bedenken gegen seine Eignung zur öffentlichen Bestellung als Sachverständiger, war die Beklagte gem. § 36 Abs. 1 S. 1 GewO verpflichtet, den Antrag auf die erneute Bestellung als Sachverständiger abzulehnen. Diese Entscheidung ist weder unverhältnismäßig noch war die Beklagte gehalten, mildere Mittel in Erwägung zu ziehen. Die vom Kläger angeregte Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 1 S. 3 GewO setzt die Eignung des Sachverständigen voraus. Im Übrigen wusste der Kläger als langjähriger Sachverständiger um seine Pflichten, sodass die Beklagte nach den erheblichen Verstößen nicht gehalten war, den Kläger an Pflichten zu erinnern oder deren künftige Einhaltung anzumahnen, die ihm längst bekannt waren. Die Beklagte war auch nicht gehalten, den langjährig als öffentlich bestellter Sachverständiger tätigen Kläger durch eine kürzere Bestellung besonders zu überwachen. Unter diesen Umständen ist die Ablehnung der erneuten Bestellung auch nicht unverhältnismäßig.

Wegen der erheblichen Bedenken gegen die Eignung des Klägers ist die Ablehnung seiner erneuten Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger rechtmäßig. Die Beklagte ist deshalb nicht zu verpflichten, erneut über den Antrag auf Bestellung zu entscheiden.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 31. August 2011 – 5 A 51/10

  1. vgl. BVerwG, Urteil v. 24.04.1979 – 1 C 51.75; OVG NW, Urteil v. 25.11.1986 – 4 A 1673/85, GewArch 1987, S. 160 ff[]
  2. LG Hildesheim, Beschluss vom 28.04.2008 – 4 O 21/07[]
  3. AG Vechta, Beschluss vom 28.08.2008 – 11 H 26/07[]
  4. 554 C 7819/07[]