Das Bundesverfassungsgericht ist nicht verpflichtet, ein Vortragsmanuskript zu einem Fachgespräch zwischen Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes herauszugeben.
Am 19.06.2023 fand ein Fachgespräch zwischen einer Delegation des Bundesverfassungsgerichts und einer Delegation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte statt. Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts hielt zum Thema „Informationszugangsrechte“ einen Einführungsvortrag. Das Bundesverfassungsgericht veröffentlichte am Folgetag eine Pressemitteilung über das Fachgespräch. Daraufhin beantragte der von „Fragdenstaat“ unterstützte Kläger Zugang zu dem Manuskript unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag jedoch ab.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe jetzt abgewiesen:
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall grundsätzlich verpflichtet, den geltend gemachten Informationsanspruch zu erfüllen. Das Vortragsmanuskript und das Fachgespräch seien nicht der rechtsprechenden Gewalt zuzuordnen. Denn der Austausch zwischen den Gerichten habe außerhalb eines konkreten Verfahrens und damit nicht in Wahrnehmung der Rechtsprechung stattgefunden.
Allerdings sei der geltend gemachte Anspruch auf Informationserteilung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a des Informationsfreiheitsgesetzes ausgeschlossen. Danach bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen beeinträchtigt würden. So liege der Fall hier, denn das Fachgespräch habe notwendigerweise vertraulich stattfinden müssen. Ohne einen persönlichen Austausch bestünde die Gefahr, dass die Gerichte Konflikte durch Entscheidungen austrügen. Dies wiederrum könnte eine Krise im Europäischen Verfassungsgerichtsverbund, zu dem das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gehörten, herbeiführen.
Der Anspruch scheitere außerdem am urheberrechtlichen Schutz des Manuskripts. Der Richter des Bundesverfassungsgerichts habe den Vortrag freiwillig und nicht in Erfüllung seiner Dienstpflichten gehalten. Deswegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er das sogenannte Erstveröffentlichungsrecht auf den Dienstherrn übertragen habe. Nur in diesem Fall hätte das Urheberrecht der Informationsfreiheit nicht entgegengestanden.
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18. März 2026 – 3 K 2355/24
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