„From the river to the sea“

Die Parole „From the river to the sea“ ist ein Kennzeichen der als Terrororganisation eingestuften Hamas und des in Deutschland verbotenen islamistischen Vereins „Samidoun“. Ihre Verwendung auf einer Versammlung kann daher untersagt werden.

„From the river to the sea“

Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hatte über eine versammlungsrechtliche Auflage für eine pro-palästinensische Versammlung im Jahr 2024 zu entscheiden. Der klagenden Mitanmelderin dieser Versammlung wurde von der Versammlungsbehörde die Nutzung der Parole „From the river to the sea“ bei der Kundgebung verboten. Dieses Verbot hat das Verwaltungsgericht nun als rechtmäßig bestätigt:

Das Verwaltungsgericht erachtet die Parole „From the river to the sea“ als ein Kennzeichen der Hamas und des verbotenen islamistischen Vereins „Samidoun“. Diese haben sich den – auch anderweitig und „unverfänglich“ genutzten – Slogan für ihre Propagandazwecke zu eigen gemacht.

Die Verwendung eines solchen Kennzeichens in der Öffentlichkeit ist nach § 86a Abs. 1 StGB strafrechtlich verboten. Eine Ausnahme von diesem Verbot kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn die Nutzung des Kennzeichens ausnahmsweise „sozialadäquat“ erscheint. Entscheidend ist dafür, dass für Außenstehende aus den Gesamtumständen der Verwendung des Slogans erkennbar sein muss, dass sich der Verwender von der verbotenen Vereinigung gerade distanziert (etwa bei einer offensichtlich satirischen Verwendung o. Ä.). Die Verwendung der Parole ohne eine solche erkennbare Distanzierung auf einer pro-palästinensischen Versammlung kann nicht als sozialadäquat angesehen werden

Die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Parole strafbar ist oder nicht, wird bislang in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Vielmehr bestehen zahlreiche, sich widersprechende (Eil-)Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie verschiedenste Entscheidungen von Strafgerichten. Das Verwaltungsgericht Bremen Kammer hat aus diesem Grund die Berufung zum Oberverwaltungsgericht und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

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