Karlsruhe – und die Armenien-Resolution des Bundestages

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verabschiedung der „Armenien-Resolution“ als unzulässig angesehen und daher nicht zur Entscheidung angenommen.

Karlsruhe – und die Armenien-Resolution des Bundestages

Sie ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht ausreichend dargelegt hat und im Übrigen eine solche auch nicht ersichtlich ist.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 2 BvR 1383/16