Auch für Minischweine gelten die Haltungsanforderungen für Hausschweine. Die überwiegende Haltung in einer Wohnung ohne geeignete Funktionsbereiche sowie Wühl- und Suhlmöglichkeiten genügt diesen Anforderungen nicht.
In dem aktuell vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hält die Klägerin ein Schwein und veröffentlicht auf ihrem TikTok-Account unter anderem Beiträge, die das Tier beim „Gassigehen“ in der Berliner Innenstadt zeigen. Nach Hinweisen aus der Nachbarschaft hatte das Bezirksamt sie zunächst aufgefordert, sich um eine artgerechte Haltung zu bemühen. Im November 2023 entlief das Schwein und wurde von der Polizei auf einer stark befahrenen Straße aufgegriffen. Bei einer anschließenden Wohnungskontrolle ergaben sich Hinweise auf eine dauerhafte Schweinehaltung. Im März 2024 verpflichtete das Bezirksamt die Klägerin, eine Haltung in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb einer Wohnung sicherzustellen. Dazu sollten ein frei zugänglicher Auslauf, Wühl- und Suhlmöglichkeiten sowie, wenn möglich, die Haltung mit Artgenossen gehören. Die entsprechende Unterbringung sollte sie dem Veterinäramt nachweisen. Zur Begründung verwies die Behörde auf die sozialen und körperlichen Bedürfnisse von Schweinen. Ihr Bewegungsapparat sei zudem nicht auf das Treppensteigen ausgelegt.
Die Klägerin hielt dem entgegen, das Schwein könne sich in ihrer 70 Quadratmeter großen Wohnung frei bewegen. Im Winter wolle es hauptsächlich auf der Couch liegen. Ab dem Frühjahr könne es regelmäßig auf einem Hof in Brandenburg wühlen und sich suhlen; dort habe es auch Kontakt zu Hunden und Ponys. Außerdem halte es sich gerne im Garten der Familie in Berlin auf. Sie habe das Tier als Minischwein erworben und lasse es zum Therapieschwein ausbilden.
Das Verwaltungsgericht Berlin sah die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung dennoch nicht als erfüllt an und wies die Klage der Halterin gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Bezirksamts ab. Ein Schwein dürfe nicht überwiegend in einer Altbauwohnung im vierten Stock gehalten werden, wenn dort die Voraussetzungen für eine artgerechte Unterbringung fehlen. Weder die Bewegungsfreiheit innerhalb der Wohnung noch Spaziergänge und zeitweilige Aufenthalte im Freien könnten die festgestellten Defizite ausgleichen.
Für Minischweine seien dieselben Maßstäbe heranzuziehen wie für Hausschweine. Erforderlich sei eine Stallhaltung, möglichst verbunden mit Auslauf oder Ausführen.
Ob das Tier tatsächlich ein Minischwein oder seinem Erscheinungsbild nach ein Hängebauchschwein war, musste das Verwaltungsgericht nicht entscheiden. Das Bezirksamt hatte aus den TikTok-Beiträgen auf Letzteres geschlossen. Für die Beurteilung der konkreten Haltungsbedingungen machte diese Einordnung jedoch keinen Unterschied.
Ausschlaggebend war, dass das Schwein maßgeblich in der Wohnung im vierten Stock lebte. Dort fehlten Möglichkeiten zum Wühlen und Suhlen sowie eine Unterteilung in die erforderlichen Funktionsbereiche für Ruhen, Fressen und Ausscheiden. Hinzu kam, dass das Haus keinen Fahrstuhl hatte. Für Spaziergänge und Ausflüge musste das Tier deshalb jeweils vier Stockwerke über die Treppe bewältigen. Die Klage gegen die Anordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheids blieb damit ohne Erfolg.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Bezeichnung als Minischwein die Anforderungen an eine artgerechte Haltung nicht herabsetzt. Maßgeblich sind die Bedürfnisse des Tiers und die tatsächlichen Bedingungen seiner überwiegenden Unterbringung. Freie Bewegung in der Wohnung, Spaziergänge und gelegentliche Aufenthalte auf einem Hof oder in einem Garten gleichen grundlegende Haltungsdefizite nicht ohne Weiteres aus. Wer ein Schwein als Heimtier halten möchte, muss deshalb insbesondere geeignete Räumlichkeiten, die erforderlichen Funktionsbereiche sowie Möglichkeiten zum Wühlen und Suhlen sicherstellen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. September 2026 – 17 K 288/25










