Keine Fahrrad-Demonstration auf der Autobahn

Eine unter dem Thema „Verkehrswende, autofreie Innenstadt, kein dritter Autobahnanschluss, Radverkehr stärken“ geplante Fahrrad-Demonstration darf nicht auf der Bundesautobahn 7 (A 7) durchgeführt werden.

Keine Fahrrad-Demonstration auf der Autobahn

In dem hier vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen Eilverfahren zeigten die Antragsteller bei der Stadt Hildesheim eine Versammlung an, in deren Rahmen 400 – 600 erwartete Teilnehmer mit dem Fahrrad von Hildesheim nach Hannover fahren wollen. Die angezeigte Route soll hierbei streckenweise über die A 7 führen. Die Stadt Hildesheim untersagte dies und legte eine Ausweichroute fest, welche über die Berliner Straße in Hildesheim und die B6 bis nach Hannover führen soll.

Den gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Hannover nunmehr abgelehnt:

Die von der Stadt Hildesheim verfügte streitgegenständliche Routenänderung könne, so das Verwaltungsgericht, auf § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) gestützt werden und werde sich daher voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die von dem Antragsteller auf der A 7 beabsichtigte Fahrraddemonstration verursache aufgrund der zu prognostizierenden Staubildung im gesamten Stadtgebiet, der damit verbundenen Unfallgefahr und der zu befürchtenden unzulänglichen Erreichbarkeit von Unfallstellen durch Rettungsfahrzeuge eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Gefahr einer Staubildung sei aktuell aufgrund der Sommerferien in vielen Bundesländern erheblich erhöht.

Die Versammlungsfreiheit gewähre dem Veranstalter zwar grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Auch seien Bundesautobahnen nicht aufgrund ihres Widmungszwecks von vornherein demonstrationsfrei und stünden daher für Demonstrationen grundsätzlich zur Verfügung. Es sei aber stets eine Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, bei der ggf. kollidierende Rechtsgüter so in Ausgleich zu bringen seien, dass die jeweiligen Grundrechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam würden.

Vorliegend sei die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Versammlungsfreiheit der Antragsteller durch das Verbot, die A 7 zu befahren, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werde und dass durch die von der Antragsgegnerin vorgegebene Alternativroute ein nicht zu beanstandender Ausgleich zwischen dem Interesse der Antragsteller an der Durchführung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung und den öffentlichen Interessen an einer Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit hergestellt werde. Die Kammer teilte die Einschätzung der Antragsgegnerin auch dahingehend, dass das von den Antragstellern verfolgte Anliegen – auf eine für erforderlich gehaltene Verkehrs- und Mobilitätswende im Sinne des Klimaschutzes aufmerksam zu machen – in ähnlich öffentlichkeitswirksamer Weise auch auf der ihr zugewiesenen Alternativroute verfolgt werden könne, welche einen autobahnähnlichen Charakter aufweise.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 10 B 2752/22

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