Leistungssteigerung beim Fahrzeug

Findet an einem Fahrzeug ein Chip-Tuning statt, durch das sich das Abgasverhalten des Motors ändert, muss das Tuning unverzüglich durch einen Sachverständigen gemäß § 19 Abs. 3 S. 1Nr.4 c StVZO abgenommen und eine Bestätigung nach § 22 Abs. 1 S. 5 StVZO erteilt werden.

Leistungssteigerung beim Fahrzeug

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass durch den Einbau eines leistungssteigernden Chips zur Steuerung der Motorelektronik die Betriebserlaubnis erloschen ist. Hier hatte ein Kfz-Händler das so umgebaute Fahrzeug verkauft. Durch den Einbau des Chips änderte sich der für das Abgasverhalten bei Dieselmotoren eine Rolle spielende Absorptionskoeffizient. Damit hat das verkaufte Fahrzeug nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe einen Mangel im Sinne des § 459 S. 1 BGB a. F. aufgewiesen. Außerdem kam es durch den Einbau des Chips zum Erlöschen der Straßenverkehrszulassung des Fahrzeugs. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass die Zulassung nicht automatisch wieder auflebt, wenn der Einbau rückgängig gemacht wird. Hätte das chipgetunte Fahrzeug ordnungsgemäß eine neue Zulassung erhalten, wäre auch dann eine neue Zulassung notwendig gewesen, wenn der Chip wieder entfernt worden wäre. Das Oberlandesgericht Karlsruhe argumentierte, dass kein Anlass bestehe, eine technische Änderung, die unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde, dadurch zu privilegieren, dass aus der einmal erloschenen Zulassung für den Fahrzeughalter günstige Rechtsfolgen abgeleitet werden.

Doch Chiptuning kann durchaus vorteilhaft sein. Um diese richtig einschätzen zu können, ist es notwendig, genau zu verstehen, was man als Chiptuning definiert: Die heutige Generation von Kraftfahrzeugen besitzt im Vergleich zu den ersten historischen Fahrzeugen sehr viel Elektronik. So erfolgen z.B. durch das Motorsteuergerät sämtliche Eingriffe in die Funktion und den Betrieb des Motors. Von Seiten der Fahrzeughersteller wird die Leistungsgrenze des Aggregats häufig nicht exakt bei der Programmierung des Motorsteuergerätes erreicht. Diese Ungenauigkeit wird durch das Chiptuning ausgenutzt und mit einer Neueinstellung des Steuergerätes idealerweise beseitigt.

Durch die neue und exakte Einstellung der Software des Fahrzeugs ist eine enorme Leistungssteigerung möglich. Seriöse Anbieter von Chiptuning weisen darauf hin, dass durch die vorzunehmende elektronische Leistungssteigerung eine neue Zulassung möglich werden kann. Chiptuning kann sich durchaus positiv auf die Motorleistung auswirken. Darüberhinaus ermöglicht es einen geringeren Kraftstoffverbrauch. Allerdings sollten die Veränderungen von professionellen Werkstätten durchgeführt werden, damit keine unvorhergesehenen Schwierigkeiten auftauchen und die angestrebte Leistungssteigerung sich nicht ins Gegenteil umkehrt. Attraktiv macht das Chiptuning besonders der relativ geringe Arbeitsaufwand: Aufgrund der rein elektronischen Leistungssteigerung fällt der Austausch bzw. die Veränderung einzelner Motorteile weg. Es handelt sich eben nicht um ein Motortuning auf mechanische Art. Das verführt dazu, selbst das Chiptuning am Fahrzeug durchzuführen. Doch gerade darin liegt das Risiko, denn minderwertige Chips und fehlendes Wissen können sich negativ auf das Endergebnis auswirken. Um das gewünschte Ziel zu erreichen, sollte man sich einer professionellen Tuning-Werkstatt bedienen.

Neben der relativ unkomplizierten Realisation spricht auch der Kostenfaktor für ein Chiptuning im Vergleich zu einem mechanischen Motortuning. Der geringe Arbeitsaufwand verursacht keine enormen Arbeitszeitkosten und die notwendigen Ersatzteile werden relativ günstig angeboten. Doch auch dabei sollte man auf Qualität achten, um keine böse Überraschung zu erleben. Unprofessionelles, billiges Chiptuning, das selbst durchgeführt wird, kann letztendlich dem Fahrzeug schaden und sehr teuer werden. Die Verwendung hochwertiger Chips in professionellen Tuning-Werkstätten ist dagegen die Garantie für ein gelungenes Chiptuning.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2006 – 1 U 181/05