Wird der zwischen zwei Spielhallen vorgesehene Mindestabstand von 250 Metern nicht eingehalten, verstößt die Erlaubnis für die benachbarte Spielhalle des Konkurrenten weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Europarecht.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Bremen in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Erlaubniserteilung von zwei Spielhallen teilweise abgewiesen. Geklagt hatte der Betreiber zweier Spielhallen in Bremen. Durch eine Änderung des bremischen Spielhallengesetzes musste er für diese 2016 neue Erlaubnisse beantragen. 2018 wurden seine Anträge von der Stadtgemeinde Bremen abgelehnt, weil er nicht die nötige Zuverlässigkeit aufweise. Dagegen hat der Kläger sich mit seiner Klage gewehrt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Bremen ausgeführt, dass der Kläger nicht unzuverlässig war und ihm deshalb für eine seiner Spielhallen eine Erlaubnis zustand. Die von der Beklagten gegen ihn herangezogenen Ordnungswidrigkeiten waren demnach zum Teil nicht mehr gegen ihn verwertbar.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Bremen könne dem Kläger aber dennoch nicht die Erlaubnis zum Betrieb der zweiten Spielhalle erteilt werden, da sich in unmittelbarer Näher zu dieser Spielhalle eine andere Spielhalle befindet. Dadurch wird der nach dem neuen Spielhallengesetz zwischen zwei Spielhallen vorgesehene Mindestabstand von 250 Metern nicht mehr eingehalten.
Außerdem ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Bremen die Erlaubnis für die Spielhalle seines Konkurrenten, die der Kläger mit der Klage ebenfalls angegriffen hatte, zu Recht erteilt worden. Diese Spielhalle besteht schon über 20 Jahre am selben Standort und wird länger als die letzte 10 Jahre vom selben Inhaber geführt. Dies trifft auf die benachbarte Spielhalle des Klägers nicht zu. Für diesen Fall hat der bremische Gesetzgeber nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bestimmt, dass der lange bestehende Betrieb vorrangig auszuwählen ist. Diese Auswahl sei im Gesetz vorgesehen und auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt demnach weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Europarecht. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts handelt es sich um ein sachgerechtes Kriterium, weil der Gesetzgeber davon ausgehen durfte, dass solche langjährig bestehenden Spielhallen mit einer langen Inhaberkontinuität auch in der Zukunft zuverlässig weiterbetrieben werden. Auch wegen seiner Praktikabilität und Vorhersehbarkeit habe er dieses Kriterium wählen dürfen.
Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Abstandsregel, die in Härtefallen möglich ist, habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt.
Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 17. März 2020 – 5 K 2875/18
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