Nachts durch den Ort mit Tempo 30

Bei deutlicher Überschreitung der Orientierungswerte für einen nächtlichen Verkehrslärmschutz in Ortsdurchfahrten einer Bundesstraße sind die zuständigen Behörden grundsätzlich berechtigt, geeignete verkehrsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Anordnung einer allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung für die Nachtzeit ist dabei im Hinblick auf einen Schutz der Anwohner vor Gesundheitsgefahren angesichts der bestehenden hohen Lärmbelastung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel der Gefahrenabwehr.

Nachts durch den Ort mit Tempo 30

Mit dieser Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für die Nachtzeit auf 30 km/h für mehrere Ortsdurchfahrten der Bundesstraße 252 rechtmäßig erfolgt ist. Angeordnet hatte die Geschwindigkeitsbeschränkung das Regierungspräsidium Kassel am 23. Dezember 2010 als ein Ergebnis des sog. „Runden Tisches“, der im Frühjahr 2010 zur Erarbeitung von Möglichkeiten für eine Lärmreduzierung entlang der Bundesstraße 252 eingerichtet worden war. Die daraufhin ergangene verkehrsrechtliche Anordnung schreibt für die Bundesstraße 252 zwischen der A 44/Anschlussstelle Diemelstadt und Lahntal-Göttingen (Einmündung B 62) neben einem von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geltenden Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr 3,5 t – ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse und sog. Be- und Entlader für die Landkreise Marburg-Biedenkopf, Waldeck-Frankenberg und Hochsauerlandkreis – eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) für Ortsdurchfahrten vor. Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Nachtzeit gilt danach für die Ortsdurchfahrten der Gemeinden Münchhausen, Simtshausen, Todenhausen, Wetter, Niederwetter und Lahntal-Göttingen.

Gegen diese Geschwindigkeitsbeschränkung hat der Kläger im Juli 2012 Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschränkung des fließenden Verkehrs auf einer Bundesstraße seien nicht erfüllt. Die Anordnung des Regierungspräsidiums sei deshalb rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Nachdem seine Klage vom Verwaltungsgericht Gießen abgewiesen worden ist, hat der Kläger sein Ziel vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof weiter verfolgt.

In seiner Urteilsbegründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass nach den vorliegenden Lärmberechnungen die Orientierungswerte für den nächtlichen Verkehrslärmschutz in den betroffenen Ortsdurchfahrten der Bundesstraße 252 deutlich überschritten seien. Die zuständigen Behörden seien deshalb grundsätzlich berechtigt, einzuschreiten und geeignete verkehrsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Das den Behörden dabei von Gesetzes wegen zustehende Ermessen sei im zu entscheidenden Fall vom Regierungspräsidium Kassel rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Die Anordnung einer allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung für die Nachtzeit sei auch unter Beachtung der Verkehrsfunktion der Bundesstraße 252 im Hinblick auf einen Schutz der Anwohner vor Gesundheitsgefahren angesichts der bestehenden hohen Lärmbelastung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel der Gefahrenabwehr.

Die Anordnung einer allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung in den betroffenen Ortsdurchfahrten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verletze den Kläger deshalb weder in seinem Recht auf eine fehlerfreie Ermessensausübung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde noch in seinem grundgesetzlich garantierten Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2014 – 2 A 1465/13