Neubaustrecke mit Geschwindigkeitsbeschränkung

Auch bei einem Verkehrsversuch ist für eine Geschwindigkeitsbeschränkung die Gefahr für die Gesundheit der Anwohner zu ermitteln bzw. eine Bestandsaufnahme des tatsächlich vorhandenen Lärm vorzunehmen. Es genügt nicht, sich auf subjektive Empfindungen und Wahrnehmungen von Anwohnern zu stützen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht München in dem hier vorliegenden Eilverfahren

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Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild „Schneeflocke“

Das eine „Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild einer Geschwindigkeitsbegrenzung enthält lediglich einen Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren soll. Anders als das Schild „bei Nässe“ enthält das Schild „Schneeflocke“ keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall entschieden und

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Klassifizierung als Landesstraße und die Tempo 30 – Zone

Nach der Straßenverkehrsordnung dürfen sich nicht Tempo 30-Zonen auf Landesstraßen als Straßen des überörtlichen Verkehrs erstrecken. Allein die Klassifizierung entscheidet über die Einordnung einer Straße als Landesstraße. Eine Abstufung der Straße kann erst nach ihrer Bekanntmachung Bedeutung erlangen. So hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Eilantrag entschieden und

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Nachts durch den Ort mit Tempo 30

Bei deutlicher Überschreitung der Orientierungswerte für einen nächtlichen Verkehrslärmschutz in Ortsdurchfahrten einer Bundesstraße sind die zuständigen Behörden grundsätzlich berechtigt, geeignete verkehrsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Die Anordnung einer allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung für die Nachtzeit ist dabei im Hinblick auf einen Schutz der Anwohner vor Gesundheitsgefahren angesichts der bestehenden hohen Lärmbelastung ein geeignetes

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Tempo 30 in der Ortsdurchfahrt

Eine Gefahrensituation auf einer von LKWs viel befahrenen Bundestraße, wie sie für Beschränkungen des fließenden Verkehrs nach der StVO notwendig ist, liegt vor, wenn der Gehweg kaum 60 cm breit ist und daher nur ein sehr vorsichtiges Passieren einzelner Personen, insbesondere beim Mitführen von Kinderwagen, erlaubt. So das Verwaltungsgericht Gießen

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Die Tempo-30-Zone ohne Beschilderung

Ein Verkehrsschild bleibt so lange wirksam, bis es aufgrund entsprechender Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abgebaut wird. Ist die Entfernung der Beschilderung lediglich vorübergehend wegen erforderlicher Straßenbauarbeiten erfolgt, so besteht die mit dem Verkehrsschild angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung fort – auch wenn sie für die Verkehrsteilnehmer während der Bauarbeiten wegen Fehlens der Schilder

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Steigender Durchgangsverkehr wegen Umleitung

Geht die Belastung einer Kreisstraße trotz Umleitung nicht über das durchschnittliche Belastungsmaß einer Kreisstraße (ca. 5.000 Kfz/24 h) hinaus, ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung (von 30 km/h) auf 10 km/h oder die Einrichtung einer anderen Umleitungsstrecke nicht erforderlich. So hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages entschieden, mit

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Notwendigkeit verkehrsberuhigender Maßnahmen

Ist es für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung nicht notwendig, zusätzliche verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beruhigung des fließenden Verkehrs in einer Straße zu errichten, so haben die Anwohner auch keinen Anspruch hierauf. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall die Klage von Anwohnern der Pater-Fröhlich-Straße

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Blitzanlage zum Schutz von Uhus

Die Straßenverkehrsordnung räumt einen Entscheidungsspielraum bei der Festsetzung von Höchstgeschwindigkeiten ein. Dabei muss der zuständige Kreis dieses sog. Ermessen eigenständig ausüben und eine eigene freie Entscheidung über die Höchstgeschwindigkeit auf einer Landstraße treffen; der Kreis kann sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der Naturschutzverbände auf Rechtsmittel gegen den Neuausbau

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LKW-Fahrverbot für die Inntalautobahn

Es handelt sich um eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs, dass in Österreich auf der Inntalautobahn in Tirol ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, die bestimmte Güter befördern, besteht. Die Ungeeignetheit der von der Kommission als weniger einschränkende Maßnahmen angeführten wichtigsten Alternativmaßnahmen wurde nämlich nicht eindeutig nachgewiesen. Die Autobahn A

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Modellversuch Tempo 70

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat einen Modellversuch Tempo 70 auf der B 9 in Speyer gestoppt: Auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Speyer findet seit August 2010 auf einem Teilbereich der vierspurig ausgebauten B 9 bei Speyer ein zeitlich begrenzter Modellversuch statt. Im Zuge dieses Versuchs errichtete der Landesbetrieb

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