Das eine „Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild einer Geschwindigkeitsbegrenzung enthält lediglich einen Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren soll. Anders als das Schild „bei Nässe“ enthält das Schild „Schneeflocke“ keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall entschieden und der Rechtsbeschwerde eines Autofahrers nicht entsprochen, der sich gegen eine Geldbuße und ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gewehrt hat. Der im Jahre 1991 geborene Betroffene aus Rennerod befuhr im Januar 2014 mit seinem Pkw Seat in Burbach die B 54, von der BAB 45 kommend. Am Tattage begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war – ohne weitere Zusätze – das Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht. Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle fiel der Betroffene auf, weil er mit seinem Fahrzeug 125 km/h fuhr. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht Siegen, der Bußgeldkatalogverordnung entsprechend, mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde eingelegt und u.a. gemeint, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild „Schneeflocke“ angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei deswegen zumindest irreführend gewesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm enthalte das eine „Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich
einen – entbehrlichen – Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte – anders als das Schild „bei Nässe“ – keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4 September 2014 – 1 RBs 125/14










