Steigender Durchgangsverkehr wegen Umleitung

Geht die Belastung einer Kreisstraße trotz Umleitung nicht über das durchschnittliche Belastungsmaß einer Kreisstraße (ca. 5.000 Kfz/24 h) hinaus, ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung (von 30 km/h) auf 10 km/h oder die Einrichtung einer anderen Umleitungsstrecke nicht erforderlich.

Steigender Durchgangsverkehr wegen Umleitung

So hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall eines Eilantrages entschieden, mit dem ein Anwohner aus Reden (Pattensen) eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung und einen Zebrastreifen erreichen wollte. Im Rahmen der Sanierung der Auf-und Abfahrten der Bundesstraßen B 443/B 3 im Raum Pattensen wird der Verkehr im Zuge der Kreisstraßen K 223/K 224 über die Strecke Koldingen-Reden-Pattensen umgeleitet.

Der Antragsteller, Eigentümer eines an der Ortsdurchfahrt der K 224 in Reden gelegenen Hausgrundstücks, hält die inzwischen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h nicht für ausreichend. Durch die Umleitung habe sich die Anzahl der durchfahrenden Fahrzeuge geschätzt verzehnfacht. Während der stärkeren Verkehrszeiten, gerade im Berufsverkehr, sei eine Überquerung der Straße nahezu unmöglich. Dies gelte insbesondere für den Bereich der mittleren Ortsdurchfahrt, weil diese verengt und für Begegnungsverkehr von Lkw’s nicht ausgelegt sei. Generell sei es derzeit für Kinder sehr problematisch und gefährlich, die Straßenseite zu wechseln. Gerade durch die fehlende Geschwindigkeitsbeschränkung komme es immer wieder zu äußerst gefährlichen Situationen.

In seinen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Hannover ausgeführt, dass Verkehrszählungen der Antragsgegnerin (Region Hannover) ergeben hätten, dass die Belastung der K 224 trotz der Umleitung nicht über das durchschnittliche Belastungsmaß einer Kreisstraße (ca. 5.000 Kfz/24 h) hinausgehe. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung (von 30 km/h) auf 10 km/h oder die Einrichtung einer anderen Umleitungsstrecke seien daher nicht erforderlich, zumal sich der Verkehrsfluss dadurch verlangsame, dass er nicht der Vorfahrtsstraße folge, sondern auf die Pattenser Straße abbiegen müsse.

Auch die Voraussetzungen für die Einrichtung eines provisorischen Fußgängerüberwegs lägen nicht vor. Erforderlich sei eine solche Einrichtung nach dem einschlägigen technischen Regelwerk bei einem bestimmten Verhältnis von Verkehrsaufkommen und Anzahl der querenden Fußgänger. Diese Voraussetzungen (mind. 50 Fußgänger/h) lägen nicht vor. Außerdem habe die Region Hannover berücksichtigen dürfen, dass es in der Ortsdurchfahrt bereits zwei Querungshilfen gebe.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 10. Mai 2013 – 7 B 2910/13