Ein Verkehrsschild bleibt so lange wirksam, bis es aufgrund entsprechender Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abgebaut wird. Ist die Entfernung der Beschilderung lediglich vorübergehend wegen erforderlicher Straßenbauarbeiten erfolgt, so besteht die mit dem Verkehrsschild angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung fort – auch wenn sie für die Verkehrsteilnehmer während der Bauarbeiten wegen Fehlens der Schilder nicht wahrnehmbar ist.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage gegen eine Tempo-30-Zone abgewiesen. Geklagt hatte ein Anwohner gegen die für die Straßen „Im Machert“, „Hungergasse“, „Ernst-Dänzer-Straße“, „Katharinenstraße“ und „C.-S.-Schmidt-Straße“ in Lahnstein angeordneten Tempo-30-Zone. Diese hatte die Straßenverkehrsbehörde bereits 1998 angeordnet. Während einer Ausbaumaßnahme im Jahre 2012 hatte die ausführende Baufirma die entsprechende Beschilderung vorübergehend entfernt. Nachdem die Schilder wieder aufgestellt worden waren, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung. Diese sei nicht erforderlich, weil in den betroffenen Straßen weder eine hohe Fußgänger- oder Fahrradverkehrsdichte herrsche noch ein hoher Querungsbedarf bestehe. Der Stadtrechtsausschuss wies den Widerspruch als verspätet zurück, weil die Maßnahme schon 1998 angeordnet worden sei. Zudem sei die Geschwindigkeitsbeschränkung zu Recht erfolgt, weil sie dem Schutz des Wohngebietes vor erhöhtem Durchgangsverkehr diene. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die beklagte Stadt habe die ursprüngliche Beschilderung durch die Anordnung der Bauarbeiten konkludent aufgehoben. Durch die erneute Aufstellung der Schilder seien die Rechtsbehelfsfristen neu in Gang gesetzt worden. In der Sache bedürfe es der Maßnahme nicht, weil das Verkehrsaufkommen sehr gering sei.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz habe das erneute Aufstellen der Schilder nach Abschluss der Bauarbeiten keine neue Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt. Ein Verkehrsschild bleibe so lange wirksam, bis es aufgrund entsprechender Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abgebaut werde.
Eine solche Anordnung sei hier jedoch nicht ergangen. Die Entfernung der Beschilderung sei lediglich vorübergehend wegen der zum Straßenausbau erforderlichen Bauarbeiten erfolgt, so dass die 1998 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung fortbestanden habe. Dass diese für die Verkehrsteilnehmer während der Bauarbeiten wegen Fehlens der Schilder nicht wahrnehmbar gewesen sei, führe allenfalls zur Sanktionslosigkeit etwaiger Verstöße. Die Regelung selbst – gegen deren Rechtmäßigkeit im Übrigen keine Bedenken bestünden – bleibe jedoch mangels einer Aufhebungsanordnung der Straßenverkehrsbehörde wirksam.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. September 2013 – 6 K 151/13.KO