Will die Berliner Senatsverwaltung anstelle eines Bezirksamts handeln, setzt ihr Eingriffsrecht die Nichtbefolgung einer konkreten Weisung voraus. Die Aufforderung, zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt und nach Schaffung rechtlicher Grundlagen tätig zu werden, genügt dafür nicht.
Daher bleiben die geplanten nächtlichen Schließzeiten für den Görlitzer Park vorerst ausgesetzt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Entscheidend war die fehlende Zuständigkeit der Senatsverwaltung für die Festlegung der Öffnungszeiten.
Mit Allgemeinverfügung vom 23. Februar 2026 hatte die Senatsverwaltung angeordnet, dass die öffentliche Grün- und Erholungsanlage im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ab dem 1. März 2026 nur noch zwischen 6 und 22 Uhr geöffnet sein sollte. Für die Sommermonate war eine Öffnung bis 23 Uhr vorgesehen. Zur Begründung verwies die Senatsverwaltung darauf, dass der Park vollständig innerhalb eines kriminalitätsbelasteten Orts liege. Dass sie die Öffnungszeiten anstelle der Bezirksverwaltung festlegen durfte, leitete die Senatsverwaltung aus einem im März 2024 ausgeübten Eingriffsrecht ab.
Fünf Anwohnerinnen und Anwohner wandten sich gegen die Allgemeinverfügung. Das zunächst hiermit befasste Verwaltungsgericht Berlin gab ihrem Eilantrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wieder her1. Damit konnte die angeordnete Beschränkung der Öffnungszeiten zunächst nicht durchgesetzt werden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Senatsverwaltung blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist die Allgemeinverfügung rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für das beanspruchte Eingriffsrecht bereits im März 2024 nicht vorgelegen hatten:
Ein solches Eingreifen setzt nach der Entscheidung voraus, dass das Bezirksamt eine ihm erteilte konkrete Weisung nicht befolgt. An einer entsprechenden Weisung fehlte es hier. Die Senatsverwaltung hatte das Bezirksamt insbesondere nicht angewiesen, bis Ende März 2024 Öffnungszeiten für den Görlitzer Park festzulegen.
Stattdessen hatte sie die Festsetzung von Öffnungszeiten lediglich für einen unbestimmten künftigen Zeitpunkt verlangt. Zudem stand die Aufforderung unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber zunächst die entsprechenden rechtlichen Grundlagen schaffen würde. Darin sah das Oberverwaltungsgericht keine hinreichende Grundlage dafür, die Entscheidung an sich zu ziehen und selbst Öffnungszeiten anzuordnen.
Die Entscheidung betrifft damit die Zuständigkeitsverteilung zwischen Senats- und Bezirksverwaltung. Aus ihr folgt kein genereller Ausschluss nächtlicher Schließzeiten für den Görlitzer Park. Für das vorliegende Eilverfahren war ausschlaggebend, dass die handelnde Senatsverwaltung nicht zur Festsetzung befugt war.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht, dass ein behördliches Eingriffsrecht eine tragfähige und nachvollziehbar dokumentierte Grundlage benötigt. Soll die Nichtbefolgung einer Weisung ein Tätigwerden anstelle des Bezirksamts rechtfertigen, muss diese Weisung die verlangte Maßnahme konkret vorgeben. Eine zeitlich offene und von künftiger Gesetzgebung abhängige Aufforderung reicht dafür nicht aus. Für die Prüfung vergleichbarer Maßnahmen ist deshalb neben den sachlichen Gründen stets zu klären, ob die zuständige Stelle gehandelt hat und ob die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsübernahme tatsächlich vorlagen.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2026 – 11 S 33/26
- VG Berlin, Beschluss vom 01.06.2026 – 24 L 117/26[↩]










