Geleistete Entschädigungen gemäß § 15 Abs. 2 AGG sind im Rahmen der Prozesskostenhilfe für weitere AGG-Prozesse als Einkommen oder Vermögen gemäß § 115 ZPO zu berücksichtigen.
Die vom Kläger erlangten Entschädigungen dürften als Einkommen (und nicht als Vermögen) zu berücksichtigen sein. Dies gilt jedenfalls für die Entschädigungen, die ihm erst nach Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe am 16.07.2010 zugeflossen sind; wegen der Vielzahl der vom Kläger anhängig gemachten Verfahren, die nach der Kenntnis der Gerichts schon in drei Fällen zur Zuerkennung von Entschädigungen in erster Instanz durch Arbeitsgerichte und in drei weiteren Fällen zur Zahlung von Entschädigungen nach vergleichsweiser Einigung geführt haben, kommt aber auch in Betracht, die zuvor erlangten Entschädigungen in eine Gewinn- und Verlustrechnung einzubeziehen, etwa ab dem 01.01.2010 oder ab dem 01.04.2010, also dem Tag, ab dem der Kläger arbeitslos geworden war, und so ein monatliches Durchschnittseinkommen des Klägers zu ermitteln.
Die dem Kläger zugeflossenen Entschädigungen gemäß § 15 Abs. 2 AGG dürften wohl auch nach § 115 ZPO zu berücksichtigen sein. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hiervon sind nur die in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 ZPO genannten Beträge abzusetzen. Zwar sind etwa zivilrechtliche Schmerzensgeldansprüche, welche Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG am Ehesten entsprechen, im Rahmen von § 115 ZPO nach überwiegender Auffassung grundsätzlich nicht als Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen1. Hiervon gibt es aber Ausnahmen. So ist bei gewährtem Schmerzensgeld – wie bei einer gewährten Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts – über die Frage, ob das daraus stammende Vermögen zur Deckung von Prozesskosten einzusetzen ist, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden2.
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 5 K 989/10











