Das rechts­miss­bräuch­liche Be­fan­gen­heits­ge­such

Ein Be­fan­gen­heits­ge­such ist rechts­miss­bräuch­lich und daher un­be­acht­lich, wenn die Be­grün­dung des Ge­suchs unter kei­nem denk­ba­ren Ge­sichts­punkt die Ab­leh­nung des Rich­ters recht­fer­ti­gen kann und mit der Art und Weise der An­brin­gung ein ge­set­zes­wid­ri­ger und damit das In­stru­ment der Rich­terab­leh­nung miss­brau­chen­der Ein­satz

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Belehrungspflichten bei der Berufungszulassung

Der Rechts­mit­tel­füh­rer ist in dem Be­schluss über die Zu­las­sung der Be­ru­fung über die Not­wen­dig­keit der frist­ge­bun­de­nen Be­ru­fungs­be­grün­dung zu be­leh­ren. Es ist nicht er­for­der­lich, dass die Be­leh­rung über die Be­ru­fungs­be­grün­dung von den Grün­den des Zu­las­sungs­be­schlus­ses ab­ge­setzt und mit einer ge­son­der­ten Über­schrift

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Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens

Ein Vergütungsanspruch des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat; hinsichtlich Letzterem muss ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten sein (allgemeine

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Verspätete Urteilsabsetzung

Selbst wenn die äu­ßers­te Frist für die Über­ga­be der Ent­schei­dungs­grün­de an die Ge­schäfts­stel­le von mehr als fünf Mo­na­ten seit Ver­kün­dung des Ur­teils bzw. Nie­der­le­gung des Ur­teils­te­nors noch ge­wahrt ist, gilt ein Ur­teil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO

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Tatbestandsberichtung und die Wertungen des Gerichts

Nach § 119 VwGO kön­nen nur die im Ur­teil ent­hal­te­nen tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen be­rich­tigt wer­den, nicht die dar­auf be­zo­ge­nen Wer­tun­gen des Ge­richts. Daher wird eine auf ak­ten­wid­ri­gen Fest­stel­lun­gen be­ru­hen­de Ver­let­zung des Über­zeu­gungs­grund­sat­zes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht

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