Ein Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, wenn die Begründung des Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise der Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird.
Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus1. Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist2.
Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich , wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird3.
Der hier in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachte Umstand, dass der genannte Richter ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2011 im Verfahren BVerwG 2 C 51.08 sich zu seiner Befugnis, die Sitzung als stellvertretender Vorsitzender des Senats zu leiten, auf den Beschluss des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 (und nicht auf den Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäftsjahres) berufen habe, ist im vorstehenden Sinne offensichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1.11
- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.02.2009 – 1 BvR 182/09, BVerfGK 15, 111; BVerwG, Urteil vom 05.12.1975 – 6 C 129.74, BVerwGE 50, 36, 38 f. = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 48 S. 13, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.07.2007 – 1 BvR 3084/06, NJW-RR 2008, 72; BGH, Beschluss vom 12.10.2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.1975 – 6 C 129.74, BVerwGE 50, 36, 38 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 48 S. 12; Beschluss vom 24.01.1973 – 3 CB 123.71, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 S. 9 ff.; Meissner, , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 23. Erg.Lfg. Januar 2012, § 54 Rn. 62 f. m.w.N.[↩]











