Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Ablehnung von Rückübertragungsansprüchen für verfolgungsbedingt entzogenes Vermögen richtet.
Der Großvater des Beschwerdeführers war nach dem Attentat auf Hitler am 20.07.1944 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer macht als Rechtsnachfolger seines Großvaters Rückübertragungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) geltend. Er begründet dies damit, dass die Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls einen Vermögensverlust „auf andere Weise“ im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet hätten. Die Verpflichtungsklagen und die nach Abschluss der Verpflichtungsklageverfahren erhobenen Wiederaufnahmeklagen sind letztinstanzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben1.
Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung von Grundrechten nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, befand nun das Bundesverfassungsgericht:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen; Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht aufgezeigt.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus2 rügt, fehlt es an einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, warum auch im Wege der Gesamtwürdigung aller Verfolgungsmaßnahmen, denen der Alteigentümer ausgesetzt war, kein Eigentumsverlust „auf andere Weise“ (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG) anzunehmen sei. Da der Verfassungsbeschwerde keine Abschrift der ursprünglichen Klageschrift beigefügt ist und es auch sonst an hinreichend konkreten Darlegungen fehlt, ist bereits nicht ausreichend ersichtlich, was im Einzelnen der Beschwerdeführer für eine solche Gesamtwürdigung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hatte.
Auch die beweisrechtliche Würdigung der Dokumente aus dem Südafrikanischen Nationalarchiv durch das Verwaltungsgericht greift der Beschwerdeführer lediglich pauschal als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) an, ohne sich insbesondere vertieft mit der Reichweite der formellen Beweiskraft öffentlicher Urkunden gemäß § 418 Abs. 3 ZPO auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer rügt überdies die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 gestellten Beweisantrags; er hat jedoch weder den Beweisantrag noch den daraufhin ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wiedergegeben. Ohne die Vorlage der vorgenannten Unterlagen oder zumindest der Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts wird das Bundesverfassungsgericht nicht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen3.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in den Wiederaufnahmeklageverfahren wendet und die fehlende Berücksichtigung neu vorgelegter wissenschaftlicher Stellungnahmen rügt, fehlt es an jeder substantiierten Auseinandersetzung mit der besonderen Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens und der daraus folgenden eingeschränkten Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags4.
Schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass die Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes gewahrt sind, wonach alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen sind, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern5.
Der Beschwerdeführer rügt, dass dem Verwaltungsgericht die historische Sachkunde für eine Gesamtwürdigung der stattgefundenen Verfolgungsmaßnahmen fehle, trägt aber nicht näher vor, inwieweit er während des Klageverfahrens durch prozessordnungsgemäße Beweisanträge auf die Einholung eines fachhistorischen Sachverständigengutachtens hinzuwirken versucht hat.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. November 2024 – 1 BvR 2095 – /23
- BVerwG, Beschlüsse vom 13.06.2023 – 8 B 34.22, 8 B 33.22, 8 B 32.22 und 8 B 31.22; und vom 29.07.2015 – 8 B 75.14[↩]
- VG Cottbus, Urteil vom 04.07.2014 – 1 K 902/11[↩]
- vgl. BVerfGE 129, 269 <278>[↩]
- vgl. BGHZ 38, 333 <337 ff.> BGH, Urteil vom 13.06.1983 – II ZR 211/81, Rn. 10[↩]
- vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2023 – 1 BvR 2221/22, Rn. 12 f.[↩]










