Ein § 108 Abs. 2 VwGO verletzendes Überraschungsurteil ist dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein kundiger Beteiligter auch bei gewissenhafter Vorbereitung nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte1.
War eine Frage bereits Gegenstand intensiver Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, muss ein kundiger Prozessbeteiligter damit rechnen, dass das Berufungsgericht sie für erheblich hält.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Juni 2019 – 8 B 36.18
- BVerwG, Urteil vom 19.07.1985 – 4 C 62.82, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170[↩]











