Überstellungshaft – oder: "Paste and Copy" durch den Richter

Die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch den Haftrichter rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter nicht stattgefunden habe. Dies kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte dafür begründet sein, dass eine eigenständige richterliche Prüfung nicht stattgefunden hat. 

Überstellungshaft – oder: "Paste and Copy" durch den Richter

Damit war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Haftanordnung des Amtsgerichts  auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Richtervorbehalt gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG durch den Beschluss des Amtsgerichts in Bezug auf diesen Zeitraum nicht eingehalten worden wäre. Der Inhalt des Beschlusses rechtfertigt nicht die Annahme, dass die nach den obigen Maßgaben erforderliche richterliche Prüfung nicht stattgefunden hätte:

Die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch den Haftrichter rechtfertigt (allein) nicht die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht stattgefunden. Durch seine Unterschrift bezeugt der Haftrichter vielmehr, dass er den von der Unterschrift gedeckten Text geprüft und in seinen Willen aufgenommen hat und damit als Richter verantwortet. Die gegenteilige Annahme kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte begründet sein1. Nicht hinnehmbar ist es, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt2

Solche Anhaltspunkte finden sich im vorliegenden Beschluss nicht und zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht die Seiten 3 und 4 des Haftantrags insoweit wörtlich einschließlich eines fehlenden Satzzeichens übernommen hat, reicht dafür nicht aus. Dass das Haftgericht nicht erkannt hat, dass die Angaben im Haftantrag zu den im Krankheitsfall benötigten 12 Werktagen letztlich einen zu langen zeitlichen Puffer für allfällige Verzögerungen darstellten, der eine Haft über den 16.02.2022 hinaus nur bei entsprechenden Nachforschungen gegebenenfalls hätte rechtfertigen können, erlaubt nicht den Schluss, das Amtsgericht habe die Angaben im Haftantrag in Bezug auf den bis zum 24.01.2022 betroffenen – ohne Zweifel benötigten – Haftzeitraum nicht geprüft und in seinen Willen aufgenommen. Eine solche Annahme unterstellte den teilweise erheblich belasteten Haftrichtern, die zudem die Haftanträge unter großem Zeitdruck zu bearbeiten haben, und daher auf eine zeitsparende und effiziente Arbeitsweise angewiesen sind, letztlich pauschal eine mit dem richterlichen Arbeitsethos nicht vereinbare Arbeitsweise. Ein solches Misstrauen ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Verletzung des Richtervorbehalts bei hinreichenden und konkreten Anhaltspunkten unter den besonderen Umständen des Falles aufdrängen muss.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2024 – XIII ZB 65/22

  1. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2014 – 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851 Rn. 18 f. zu einer Durchsuchungsanordnung; vgl. auch LG Paderborn, NZWiSt 2021, 366 Rn. 11[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 17.03.2009 – 2 BvR 1940/05, NJW 2009, 2516 Rn. 29 zu einer Durchsuchungsanordnung[]