Erinnern Sie sich noch an BSE? Die Aufreger-Epidemie vor Vogel-, Schweine- und sonstiger Grippe? Die Bekämpfung der Bovinen spongiformen Enzephalopathie war seinerzeit (und ist immer noch) mit radikalen Maßnahmen verbunden: So ist in Deutschland nicht nur jede bei Tieren auftretenden spongiforme Enzephalopathien sowie auch nur der Verdacht hierauf anzeigepflichtig. Insbesondere aber war es seitens der Veterinärämter lange Usus, bereits dann, wenn auch nur ein Tier einer Herde infiziert war, die gesamte Herde zu keulen. Zwischenzeitlich hat sich bei den meisten Eliminierungen von Herden herausgestellt, dass nur das Tier, bei dem zuerst BSE erkannt worden war, befallen war. So versucht man heute, durch alleinige Tötung der Nachkommen des befallenen Tieres und der Tiere gleichen Alters, unsinnige Tötungen von Tieren zu verhindern.

Umgekehrt durfte Rindfleisch erst in den Verkehr gebracht werden, wenn durch eine sogenannte Tauglichkeitserklärung die BSE-Freiheit bestätigt ist. Was aber, wenn die hierfür erforderlichen BSE-Tests fehlerhaft waren? Mit einem solchen Fall hatte sich jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu beschäftigen und hat heute über die Festsetzung eines auszugleichenden Vermögensnachteils wegen der Rücknahme von ca. 24 000 Tauglichkeitserklärungen für Rindfleisch von ca. 38.0000 BSE-testpflichtigen Rindern entschieden.
Die beklagte Stadt Ansbach hatte die von ihr der Klägerin, einem Schlachtbetrieb, erteilten Tauglichkeitserklärungen nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen, weil die mit den Untersuchungen beauftragte Firma die Tests in einem behördlich nicht zugelassenen Zweitlabor durchgeführt hatte. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben.
Der zuvor mit dem Rechtsstreit befasste Bayerische Verwaltungsgerichthof hat einen Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils verneint, weil das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Tauglichkeitserklärungen nicht schutzwürdig sei1. Zwar könne offen bleiben, ob sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass dem Zweitlabor die behördliche Erlaubnis fehle. Sie habe aber eine gesteigerte Verantwortung für die von ihr anempfohlene Untersuchungsfirma und ein erhebliches Eigeninteresse an einer reibungslosen Abwicklung der BSE-Tests gehabt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Tatsachen reichten dem Bundesverwaltungsgericht nicht aus, um eine Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin in den Bestand der Tauglichkeitserklärungen zu verneinen. Das Vertrauen der Klägerin sei grundsätzlich schutzwürdig, da sie im Vertrauen auf den Bestand der Tauglichkeitserklärungen das Fleisch vermarktet habe.
Die Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit der amtlichen BSE-Tests trage die Beklagte. Unter diesen Umständen könne die Klägerin sich nur ausnahmsweise nicht auf Vertrauensschutz berufen, etwa wenn sie die Fehlerhaftigkeit gekannt oder verursacht habe. Ob solche Umstände vorliegen, muss nun noch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ermitteln.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 – 3 C 17.09
- BayVGH – 9 BV 04.2401[↩]