Die Erweiterung einer Lärmschutzwand

Die Erhöhung von Lärmwerten, die nicht auf den Neubau oder die Änderung einer Straße, sondern alleine auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zurückzuführen sind, löst keinen nachträglichen Anspruch auf Erhöhung und Erweiterung einer Lärmschutzwand aus. Das Bundesimmissionsschutzgesetz greift nur für die Fälle des Neubaus oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße. Ein allgemeiner Anspruch auf Einhaltung der Lärmgrenzwerte bei sog. Altstraßen existiert nicht.

Die Erweiterung einer Lärmschutzwand

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen, der die Erhöhung und Erweiterung der im Bereich der Riesling Weinstraße/Brettenbach in Olewig vorhandenen Lärmschutzwand begehrt hat. Durch erhöhtes Verkehrsaufkommen ist es in diesem Bereich zu einer Erhöhung der Lärmwerte gekommen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier greife das Bundesimmissionsschutzgesetz nur für die Fälle des Neubaus oder der wesentlichen Änderung einer öffentlichen Straße. Mithin löse die Erhöhung von Lärmwerten, die nicht auf den Neubau oder die Änderung einer Straße, sondern alleine auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zurückzuführen seien, keinen nachträglichen Anspruch auf Lärmsanierung aus. Dem Bundesimmissionsschutzgesetz könne keine Dauerverpflichtung des Baulastträgers entnommen werden; es greife alleine zum Zeitpunkt des Neubaus bzw. der Änderung einer Straße ein, sodass keine generelle Sanierungspflicht entstehe, wenn die Lärmgrenzwerte – wie im zu entscheidenden Fall – nachträglich alleine aufgrund eines sich erhöhenden Verkehrsaufkommens überschritten würden. Ein allgemeiner Anspruch auf Einhaltung der Lärmgrenzwerte bei sog. Altstraßen existiere nicht.

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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 29. Mai 2013 – 5 K 1708/12.TR