Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz

Am vergangenen Freitag ist das Gesetz zur Novellierung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes (EBPG) in Kraft getreten. Mit dieser Novelle wird die neugefasste Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt und der Gesetzestitel in „Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)“ geändert.

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz

Die Richtlinie 2009/125/EG hat den Geltungsbereich der Ökodesign-Richtlinie 2005/32/EG von energiebetriebenen auf energieverbrauchsrelevante Produkte erweitert. Die Richtlinie erlaubt der EU-Kommission, Mindestanforderungen für die umweltgerechte Gestaltung dieser Produkte festzulegen. Dadurch soll der Energieverbrauch gesenkt, der Materialaufwand vermindert und die Belastung mit Schadstoffen reduziert werden. Zugleich wird ein Beitrag zur Sicherheit der Energieversorgung geleistet. Mit der Gesetzesnovelle werden zudem einige Vorschriften des EBPG zu Marktüberwachung und Akkreditierung an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst. Dadurch erhalten die zuständigen Behörden der Länder verbesserte Befugnisse für die Überprüfung von Produkten aus dem In- und Ausland.

Das EVPG enthält im Wesentlichen Regelungen zu folgenden Bereichen:

  • Energieverbrauchsrelevante Produkte, die von einer Durchführungsmaßnahme erfasst werden, dürfen unabhängig von ihrem Herkunftsort in Deutschland nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie – außer der CE-Kennzeichnung und dem Vorliegen einer Konformitätserklärung – die in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme formulierten Anforderungen erfüllen.
  • Diese Durchführungsmaßnahmen gehen im Regelfall davon aus, dass die Hersteller die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen selber prüfen. In Fällen, in denen die Durchführungsmaßnahme eine Konformitätsprüfung durch eine dritte Stelle vorschreibt, werden die dafür zugelassenen Stellen auf Antrag von den Bundesländern bestimmt.
  • Verstöße gegen die Vorschriften zur Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Marktaufsicht obliegt den zuständigen Landesbehörden.
  • Sowohl die zuständigen Landesbehörden Maßnahmen der Marktaufsicht treffen, sind diese der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zu melden, von der die Meldungen an die EU-Kommission weitergeleitet wird. Soweit ein Produkt vom Markt genommen wird, werden von der BAM auch die anderen EWR-Mitgliedstaaten informiert.