Für ohne fortbestehende naturschutzrechtliche Befreiung betriebene Mountainbike-Trails in einem Landschaftsschutzgebiet kann die Behörde den Rückbau verlangen und weitere Veränderungen der Bodengestalt untersagen. Ein Anspruch auf Befreiung besteht insbesondere nicht, wenn weder überwiegende öffentliche Interessen die Nutzung erfordern noch eine atypische Sondersituation vorliegt.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Hannover die naturschutzrechtlichen Verfügungen der Region Hannover gegen den weiteren Betrieb mehrerer Mountainbike-Trails im Landschaftsschutzgebiet Norddeister im Eilverfahren weitgehend bestätigt. Der Eilantrag des Vereins Deisterfreun.de e.V. gegen die angeordnete Wiederherstellung und die Untersagung weiterer Eingriffe blieb im Wesentlichen ohne Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens sind die Mountainbike-Trails „Ladies Only“, „Ü30“ und „BMX-Trail“. Für deren Betrieb waren dem Verein im Rahmen eines Pilotprojekts seit 2013/2014 jeweils befristete Befreiungen von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt worden. Mit dem Projekt sollte insbesondere erreicht werden, Mountainbike-Aktivitäten auf bestimmte Strecken zu konzentrieren und dadurch illegales Mountainbiking in anderen Bereichen des Deisters zu reduzieren.
Eine Evaluation des Pilotprojekts führte die Region Hannover jedoch zu dem Ergebnis, dass die erhoffte Lenkungswirkung nicht eingetreten sei und das illegale Mountainbiking im Deister nicht abgenommen habe. Nach Ablauf der letzten Befreiung Ende 2025 erteilte die Behörde deshalb keine weitere Befreiung. Stattdessen verpflichtete sie den Verein unter Hinweis auf die nunmehr fehlende Befreiung sowie den illegalen Ausbau vorhandener Trails zum Rückbau der drei Strecken und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme an. Darüber hinaus untersagte sie dem Verein unter Androhung eines Zwangsgelds jegliche Veränderungen der Bodengestalt.
Dagegen wandte sich der Verein im Eilverfahren. Er berief sich unter anderem darauf, einen Anspruch auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis beziehungsweise Befreiung zu haben. Außerdem hielt er die Untersagungsverfügung für nicht hinreichend bestimmt und machte geltend, dass seine Vereinszwecke gefährdet seien, wenn die Mountainbike-Trails nicht mehr genutzt werden dürften und sogar zurückgebaut werden müssten.
Das Verwaltungsgericht Hannover folgte diesen Einwänden im Wesentlichen nicht. Für die Anlage der Trails seien Veränderungen der Oberflächengestalt des Landschaftsschutzgebiets vorgenommen worden, die unter die Verbotstatbestände der Schutzgebietsverordnung fielen. Eine hierfür erforderliche Befreiung liege nach dem Auslaufen der bisherigen Regelungen nicht mehr vor. Die von der Region Hannover angeordnete Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei daher voraussichtlich rechtmäßig und auch ermessensfehlerfrei.
Insbesondere könne sich der Verein nicht darauf berufen, dass ihm eine neue Befreiung erteilt werden müsse. Die Zulassung der drei Trails für das Downhill-Mountainbiking sei nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig. Zudem fehle es an der für eine Befreiung erforderlichen atypischen Sondersituation. Dass die Trails zuvor über Jahre hinweg aufgrund befristeter Befreiungen im Rahmen eines Pilotprojekts betrieben werden durften, begründe danach keinen Anspruch auf dessen Fortsetzung.
Auch die Untersagung weiterer Veränderungen der Bodengestalt beanstandete das Verwaltungsgericht nicht. Die Verfügung sei insbesondere hinreichend bestimmt. Der Eilantrag hatte lediglich insoweit Erfolg, als die Region Hannover ein Zwangsgeld für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung angedroht hatte. Für eine solche Zwangsgeldandrohung sah das Verwaltungsgericht keine hinreichende Rechtsgrundlage.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung zeigt, dass eine langjährige behördliche Duldung oder eine wiederholt befristet zugelassene Nutzung in einem Landschaftsschutzgebiet keinen Anspruch auf dauerhafte Fortführung begründet. Läuft eine naturschutzrechtliche Befreiung aus, ist die weitere Nutzung erneut an den Vorgaben des Schutzgebietsrechts zu messen. Gerade bei Pilotprojekten können Behörden zudem die gewonnenen Erfahrungen berücksichtigen und eine Fortsetzung ablehnen, wenn die mit dem Projekt verfolgten Lenkungs- oder Schutzwirkungen nicht erreicht wurden. Für Betreiber von Freizeit- und Sportanlagen in Schutzgebieten bedeutet dies, dass Investitionen und eine langjährige Nutzung nicht ohne Weiteres Bestandsschutz vermitteln. Zugleich erinnert die teilweise erfolgreiche Beanstandung der Zwangsgeldandrohung daran, dass auch bei einer rechtmäßigen Grundverfügung die eingesetzten Vollstreckungsmittel einer eigenständigen rechtlichen Prüfung unterliegen.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 19. August 2026 – 9 B 2764/26











