Ist im Rahmen einer durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung festgestellt worden, dass durch eine geplante Satellitenkommunikationseinrichtung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, muss keine Umweltverträglichkeitsprüfung im engeren Sinne durchgeführt werden. Die Vorgaben des Flächennutzungsplans, auf dessen Fläche das Vorhaben zum Teil verwirklicht werden soll, sind nicht von solchem Gewicht, dass sie sich in einer vorzunehmenden Abwägung gegen die öffentliche Zweckbestimmung der Satelliten-Kommunikationseinrichtung durchsetzen kann.

So das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Eilverfahren über die von den US-Gaststreitkräften in Landstuhl geplante Satellitenkommunikationseinrichtung. Die US-Gaststreitkräfte planen die Neuerrichtung einer Breitbandsatelliten-Kommunikations- und Betriebskontrolleinrichtung sowie einer strategischen Satelliten-Kommunikations-Erdstation auf einem bisher unbebauten und bewaldeten Gelände des von ihnen schon mit einer Satelliten-Kommunikationsanlage und einen Hubschrauber-Landeplatz genutzten Truppen-Übungsplatzes „Breitenbach“ im Außenbereich von Landstuhl. Das genannte Gebiet ist den US-Gaststreitkräften aufgrund einer Liegenschaftsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den amerikanischen Streitkräften aus dem Jahre 1976 zur ausschließlichen Benutzung als Übungsplatz, Hubschrauberlandeplatz und Satellitenfunkstation überlassen.
Während die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung festgestellt hatte, dass die hierfür erforderliche Rodung von 2,2 ha Wald keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten lasse, und dem Vorhaben zustimmte, widersprach die Stadt Landstuhl der geplanten Anlage, weil sie zum Teil auf Flächen verwirklicht werden soll, die nach dem Flächennutzungsplan als Waldgebiet und für Maßnahmen zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft bzw. für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sei. Die daraufhin erforderliche und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Zulassungsentscheidung des Bundesverteidigungsministeriums vom 14. Januar 2014 bestätigte, dass die öffentliche Zweckbestimmung der geplanten Anlage eine Abweichung vom Flächennutzungsplan rechtfertige.
Die Stadt Landstuhl hat Ende Januar 2014 gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zusätzlich einen Eilantrag mit der Begründung eingereicht, die Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Verbandgemeinde Landstuhl seien nicht berücksichtigt worden. Ferner sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterblieben.
Mit seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Auffassung des Bundesverteidigungsministeriums bestätigt. So habe die durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung nachvollziehbar festgestellt, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten seien. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im engeren Sinne habe deshalb nicht durchgeführt werden müssen.
Auch seien die Vorgaben des Flächennutzungsplans nicht von solchem Gewicht, dass sie sich in einer vorzunehmenden Abwägung gegen die öffentliche Zweckbestimmung der Satelliten-Kommunikationseinrichtung durchsetzen könne. Denn die ausgewiesenen Ausgleichsflächen seien gerade auf einem Gelände geplant worden, das schon seit 1976 den US-Gaststreitkräften zur militärischen Nutzung überlassen sei. Dieses Gelände stehe der Stadt damit für solche Ausgleichsmaßnahmen nicht zur Verfügung. Demgegenüber sei für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass die Verwirklichung des Vorhabens aus kommunikationstechnischen Gründen gerade an diesem Standort vernünftigerweise geboten sei. Auch ein Ausweichen auf bereits versiegelte Flächen des Heliports komme nicht in Betracht.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. März 2014 – 4 L 87/14.NW