Schöne Aussichten im Siebengebirge

In dem Naturschutzgebiet Siebengebirge sind auch die vielfältigen Blickbeziehungen innerhalb des Siebengebirges geschützt.

Schöne Aussichten im Siebengebirge

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen der DFMG Deutsche Funkturm GmbH die Genehmigung zur Errichtung eines 45 Meter hohen Mobilfunkmastes im Naturschtzgebiet „Siebengebirge“ verweigert. Mit der Errichtung des Mastes will der Anbieter im Raum Königswinter/Heisterbacherrott/Thomasberg den Mobilfunkempfang verbessern und die UMTS-Übertragungstechnik einführen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen erforderten überwiegende Gründe des Allgemeinwohls nicht die Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung. Auch wenn an der Erbringung der Dienstleistung „Mobilfunk“ grundsätzlich ein öffentliches Interesse bestehe, sei dieses im konkreten Fall nicht so gewichtig, dass ihm der Vorrang vor den Belangen von Natur und Landschaft einzuräumen sei. Das Siebengebirge sei wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit als ein zusammenhängendes, ausgedehntes Laubwaldgebiet unter Schutz gestellt worden. Geschützt würden auch die vielfältigen Blickbeziehungen innerhalb des Siebengebirges. Diese Schutzzwecke würden durch das Vorhaben in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. September 2012 – 8 A 104/10

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