Unternehmen, die sich überwiegend oder vollständig in öffentlicher Hand befinden, sind nicht grundrechtsfähig1.
Das gilt jedenfalls dann, wenn sie mit der Gesundheitsvorsorge öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dabei besteht hinsichtlich der Grundrechtsfähigkeit kein Unterschied zwischen Unternehmen unmittelbar in staatlicher Hand und solchen in kommunaler Trägerschaft2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 1 BvR 1689/16











