Vereinsverbot für „Palästina Solidarität Duisburg“

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat den Eilantrag des Vereins „Palästina Solidarität Duisburg“ (PSDU) abgelehnt, das durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen ausgesprochene Vereinsverbot vorläufig auszusetzen.

Vereinsverbot für „Palästina Solidarität Duisburg“

Mit Verbotsverfügung vom 18.03.2024 stellte das Nordrhein-Westfälische Innenministerium unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass der Verein PSDU sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, deshalb verboten sei und aufgelöst werde. Der dagegen gerichtete Eilantrag des Vereins PSDU, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen, hatte beim erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg:

Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts trifft die Annahme des Innenministeriums zu, dass der Verein PSDU sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, indem er kontinuierlich gegen den Staat Israel hetzt und damit Hass und Gewalt in das Verhältnis von Israelis und Palästinensern hineinträgt. Eine Gesamtbetrachtung der in der angefochtenen Verbotsverfügung aufgeführten Indizien belegt für das Gericht, dass der Verein PSDU sich nicht, wie er vorträgt, für ein friedliches Zusammenleben der Völker einsetzt und lediglich die gewaltsamen Zustände, Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen etc. kritisiert sowie vom Völkerrecht gedeckte Positionen vertritt. In der Verbotsverfügung wird ihm auch nachgewiesen, dass er konkrete Gewalthandlungen, die nicht vom Völkerrecht gedeckt sind, gebilligt hat.

Diese Einschätzung ergibt sich für die Münsteraner Richter bereits daraus, dass der Verein PSDU die HAMAS unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt. Die HAMAS ist von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung gelistet und das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit Verfügung vom 02.11.2023 ein Betätigungsverbot gegenüber der HAMAS erlassen, weil ihre Tätigkeit in Deutschland Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Der Verein PSDU sympathisiert und solidarisiert sich mit den Angriffen der HAMAS. Er unterstützt diese terroristische Vereinigung, indem er sie und die von ihr verübten völkerrechtswidrigen Angriffe verherrlicht, propagiert und legitimiert. Darüber hinaus verneint der Verein PSDU das Existenzrecht des Staates Israel und ruft zu seiner gewaltsamen Beseitigung auf.

Erweist sich die Verbotsverfügung schon deshalb als rechtmäßig, kommt es auf die weiteren von dem IM NRW in der Verbotsverfügung angeführten Gründe und die entsprechenden Einwände des Vereins nicht an.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2024 – 5 B 558/24

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