Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen – und die Anforderungen an ihre Begründung

Die Regelungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG erfordern eine hinreichend deutliche und damit substantiierte und schlüssige Darlegung der behaupteten Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG1.

Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen – und die Anforderungen an ihre Begründung

Wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es daher in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit den konkreten Entscheidungen und deren konkreter Begründung dahingehend2, dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt3 ein Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen das mit der Beschwerde geltend gemachte verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint4.

Ohnehin sind, wenn die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung – wie vorliegend – auf der Hand liegt, im Hinblick auf die Darlegung des Verfassungsverstoßes geringere Anforderungen zu stellen, sodass die Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts nicht im Einzelnen anhand der einschlägigen Maßstäbe dargelegt werden muss5.

, Beschluss vom 1. August 2017 – 2 BvR 3068/14

  1. vgl. BVerfGE 6, 132, 134; 8, 1, 9; 11, 192, 198; 89, 155, 171; 108, 370, 386 f.; stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 88, 40, 45; 101, 331, 345; 105, 252, 264[]
  3. vgl. BVerfGE 9, 109, 114 f.; 81, 208, 214; 84, 366, 369; 99, 84, 87; 113, 29, 44[]
  4. vgl. BVerfGE 28, 17, 19 f.; 65, 227, 232 f.; 67, 90, 94; 89, 155, 171; BVerfGK 9, 174, 184 f.[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12 2007 – 1 BvR 2697/07 13; Beschluss vom 24.08.2010 – 1 BvR 1584/10 3; Beschluss vom 29.05.2013 – 1 BvR 1083/09 8; Beschluss vom 19.12 2016 – 2 BvR 1997/15 13[]