Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts

Zwar kann eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht auch gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts erhoben werden, um einen Verstoß gegen die im Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte geltend zu machen1

Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts

Bei der Überprüfung von Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichts durch das Bundesverfassungsgericht ist jedoch zu beachten, dass Maßstab der vorausgegangenen Prüfung durch die Landesverfassungsgerichte die jeweilige Landesverfassung ist, nicht das Grundgesetz2. Die Verfassungsbereiche von Bund und Ländern stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander3

Dementsprechend muss der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit darf von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist4

Es ist Sache der Landesverfassungsgerichte, Maßnahmen der staatlichen Gewalt der Länder im Rahmen ihrer Verfahrensordnungen am Maßstab der Landesgrundrechte zu bewerten. Diese Bewertung prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nach5.

Insbesondere genügt es demnach nicht den Anforderungen an die Darlegungen eines Verfassungsverstoßes durch ein Landesverfassungsgericht, wenn lediglich die fehlerhafte Überprüfung einer fachgerichtlichen Entscheidung anhand der Landesgrundrechte geltend gemacht wird, nach welcher das Landesverfassungsgericht eine Verletzung der Landesverfassung verneint hat. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung, dass das Landesverfassungsgericht eine eigene Verletzung eines Grundrechts des Grundgesetzes durch seine Verfahrensgestaltung oder die Auslegung des angewandten Rechts begangen hat6.

So auch in dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall: Die Beschwerdeführerin zeigt die Möglichkeit einer Verletzung des Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts nicht auf. Sie beruft sich lediglich darauf, dass das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg eine Verletzung der landesverfassungsrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes infolge der Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht verneint hat und wiederholt dabei ihren fachrechtlichen Vortrag aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dabei geht sie schon nicht darauf ein, dass ihr Vortrag im Rahmen der Landesverfassungsbeschwerde ausweislich der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts nicht den entsprechenden Begründungsanforderungen genügte. Dass aber durch die Anwendung des Landesverfassungsprozessrechts vorliegend die grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes verletzt sein könnte, ist weder dargetan noch erkennbar.

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde zugleich gegen die Entscheidungen der Behörde sowie der Verwaltungsgerichte richtete, war sie unzulässig, weil sie nicht die Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wahrt. Der Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg hat diese Frist nicht neu in Gang gesetzt. Eine Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht gehört nicht zu dem nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu erschöpfenden Rechtsweg7.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. August 2024 – 1 BvR 1484/23

  1. vgl. BVerfGE 96, 231 <242> m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.06.2006 – 1 BvR 1096/05, Rn. 13; Beschluss vom 12.02.2020 – 1 BvR 577/19, Rn. 9[]
  3. vgl. BVerfGE 4, 178 <189> 96, 345 <368>[]
  4. vgl. BVerfGE 60, 175 <209> 96, 231 <242>[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.06.2006 – 1 BvR 1096/05, Rn. 14[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2020 – 1 BvR 577/19, Rn. 10[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.06.2006 – 1 BvR 1096/05, Rn. 10; Beschluss vom 12.02.2020 – 1 BvR 577/19, Rn. 6[]

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