Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens eines Äußerungsberechtigten ist unstatthaft.
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft1. Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn2.
Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 1 BvR 1246/20
- vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6[↩]
- vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28[↩]
- vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17.06.2020 – 1 BvR 1378/20, Rn. 1[↩]
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