Verfassungsbeschwerde – und weitere Begründungsanforderungen im laufenden Verfahren

Eine beschwerdeführende Person ist gehalten, ihre Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch nachträglich zu ergänzen1.

Verfassungsbeschwerde – und weitere Begründungsanforderungen im laufenden Verfahren

Sie trifft eine aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG fließende Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Denn der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde dient vorrangig der Durchsetzung subjektiver von der Verfassung gewährter Rechtspositionen, die nicht bereits anderweitig durchgesetzt sind oder absehbar durchgesetzt werden2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 1 BvR 1558/22

  1. vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.> 158, 170 <194 Rn. 57> BVerfG, Beschluss vom 22.10.2021 – 1 BvR 1416/17, Rn. 7; Beschlüsse vom 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17, Rn. 8; und vom 14.02.2023 – 1 BvR 2845/16, Rn. 8; stRspr[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2021 – 1 BvR 1416/17, Rn. 7; Beschlüsse vom 10.11.2022 – 1 BvR 1623/17, Rn. 8; und vom 14.02.2023 – 1 BvR 2845/16, Rn. 8; stRspr[]

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