Studienplätze in bestimmten stark nachgefragten Studiengängen wie Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie werden grundsätzlich in einem zentralen Vergabeverfahren von der in Dortmund ansässigen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zugeteilt. Einbezogen sind nur diejenigen Plätze, die als Aufnahmekapazität der jeweiligen Hochschule in Gestalt einer „Zulassungszahl“ festgesetzt worden sind. Erweist sich diese Kapazitätsberechnung im gerichtlichen Verfahren auf Zulassung zum Studium als unzutreffend, werden die aufgedeckten Restplätze unter den erfolgreichen Klägern außerhalb des „ordnungsgemäßen“ Verfahrens vergeben. Hierfür ist in der Vergangenheit vielfach auf das Losverfahren zurückgegriffen worden.
Solche „außerkapazitären“ Reststudienplätzen werden zumindest in Baden-Württemberg künftig nicht mehr im Wege des Losverfahrens vergeben. Durch die Änderung der Vergabeverordnung ZVS hat das baden-württembergische Wissenschaftsministerium nunmehr vorgeschrieben, dass auch diese Studienplätze in Anlehnung an die im regulären Verfahren geltenden Kriterien zu vergeben sind. Diese vom Wissenschaftsministerium erlassene Änderung der Vergabeverordnung ZVS hat nun der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Normenkontrollurteil gebilligt. Die Regelung kann aber für das laufende Wintersemester 2009/2010 noch nicht angewendet werden.
Nachträglich aufgedeckte Studienplätze müssen daher in Baden-Württemberg zukünftig von der jeweiligen Universität entsprechend der im Hochschulauswahlverfahren erstellten Rangliste vergeben werden. Um dieses Verfahren zu ermöglichen, bestimmt die Verordnung, dass die Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz eine vorherige Bewerbung im regulären Verfahren für den betreffenden Studienort voraussetzt. Studienplatzklagen sind demnach in Baden-Württemberg nur noch zulässig, wenn der Bewerber sich auch im zentralen Vergabeverfahren für eine Zulassung an dieser Hochschule beworben hatte.
Diese Neuregelung hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof mit seinem Normenkontrollurteil grundsätzlich gebilligt, weil die Studienplatzvergabe damit chancengerechter ausgestaltet und die vom Gesetzgeber betonte Bedeutung der Ortswahl für ein Hochschulstudium beachtet werde. Ein Anspruch, bundesweit alle Hochschulen verklagen zu können, bestehe nicht. Vielmehr entspreche die angeordnete Beschränkung den Bedingungen des „regulären“ ZVS-Auswahlverfahrens. Der vom Wissenschaftsministerium vorgesehenen Anwendung der Neuregelung bereits für das Wintersemester 2009/2010 stehe jedoch der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Denn die Verordnung sei nur eine Woche vor Ablauf der Bewerbungsfrist verkündet worden; mit einer entsprechenden Änderung der Rechtslage hätten die Studienbewerber aber nicht rechnen müssen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 9 S 1611/09










