Zum Zwecke der Ausstellung eines für die Abschiebung erforderlichen Passersatzpapiers kann die Ausländerbehörde die Vorsprache des Ausländers bei der Botschaft, dem Konsulat oder der Delegation des betreffenden ausländischen Staates anordnen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Bremen muss eine solche Vorspracheanordnung jedoch erkennen lassen,
- welchen Personen der Ausländer vorgeführt werden soll,
- durch wen diese Personen autorisiert sind und
- ob sie erforderlichenfalls mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist sind.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Bremen dem Eilantrag eines abgelehnten Asylbewerbers stattgegeben, der sich gegen die Anordnung zur Vorsprache bei Vertretern des mutmaßlichen Heimatstaates Sierra Leone wehrt. Die Vorspracheanordnung soll erfolgen zur Ausstellung eines Passersatzpapiers, mit dem die Ausländerbehörde in Bremen den Antragsteller abschieben will.
Das Verwaltungsgericht Bremen weist in seinem Beschluss weiter noch darauf hin, dass das gesamte Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung aus Sierra Leone undurchsichtig und zweifelhaft erscheine. So seien die Zusammenhänge von Zahlungen an die Auslandsvertretung Sierra Leones für die Ausstellung von Passersatzpapieren nach Vortrag und Aktenlage nicht plausibel.
Weitere Zweifel an der Vorgehensweise der Ausländerbehörde ergäben sich, so das Verwaltungsgericht, auch aus Erkenntnissen, die das Verwaltungsgericht aus einem anderen bei ihm anhängig gewesenen Verfahren gewonnen hat1. Das in dem dortigen Verfahren ausgestellte sierraleonische Rückreisepapier („Emergency Travel Certificate“) sei nicht von einer Botschaft ausgestellt worden, der Unterschriftsgeber habe über zwei verschiedene Dienstbezeichnungen gleichzeitig verfügt und Wochen nach Ausstellung des Rückreisepapiers sei in den Akten die Abholung des Papiers in Sierra Leone
erfolgt.
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 8. Januar 2010 – 4 V 1306/09
- Az.: 4 V 1111/09[↩]










