Es handelt sich um keine Wohngemeinschaft, wenn diese aus Wachkomapatienten besteht.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass es sich um eine Heim-Einrichtung im Sinne des § 18 WTG handelt. Ein Pflegedienst hat gegen eine Feststellung der Heimaufsichtsbehörde des Kreises Viersen geklagt. Die Behörde hat die Auffassung vertreten, dass Untermieter eines Zimmers, die nicht mehr mobil und kommunikationsfähig sind, in einer vom Pflegedienst als Hauptmieter angemieteten Wohnung keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne des § 24 Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) bilden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf liege in solchen Fällen, in denen die Bewohner wegen ihres Gesundheitszustandes auf eine Rund-um-die-Uhr Betreuung angewiesen seien und der Pflegedienst eine Vollversorgung gewährleiste, keine „WG“, sondern eine Heim-Einrichtung im Sinne des § 18 WTG vor. Es handele sich um nichts anderes als um die Darbietung von Leistungen, die für Pflegeheime typisch seien. Die Bewohner bildeten keine Wohngemeinschaft, sondern eine zur Intensivbetreuung untergebrachte Mehrheit pflegebedürftiger Personen. Damit unterfielen derartige „WGs“ der Aufsicht durch die zuständigen Behörden.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung möglich, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2017 – 26 K 6422/16










