Es handelt sich um keine Wohngemeinschaft, wenn diese aus Wachkomapatienten besteht. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass es sich um eine Heim-Einrichtung im Sinne des § 18 WTG handelt. Ein Pflegedienst hat gegen eine Feststellung der Heimaufsichtsbehörde des Kreises Viersen geklagt. Die
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