Findet keine Überbelegung eines Gebäudes statt, kann eine Wohngemeinschaft ausländischer Arbeitnehmer in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig sein, auch wenn Schlafräume doppelt belegt werden.
So das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in den hier vorliegenden Fällen polnischer Arbeitnehmer, die sich gegen das Verbot, ein Wohnhaus als Unterkunft zu nutzen, gewehrt haben. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche hat das Oberverwaltungsgericht anderslautende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Oldenburg1 abgeändert. Die vier Arbeitnehmer bewohnen das Obergeschoss eines in einem Allgemeinen Wohngebiet gelegenen Einfamilienhauses im Stadtgebiet von Cloppenburg. Sie haben es als Wohngemeinschaft von dem Eigentümer gemietet, wobei die Schlafräume teilweise von zwei Arbeitnehmern belegt werden. Die Stadt Cloppenburg hat darin eine Zweckentfremdung des Wohnhauses als Arbeitnehmerwohnheim gesehen und die entsprechende Nutzung gegenüber den Mietern mit sofortiger Wirkung untersagt. Nachdem die Arbeitnehmer dagegen vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg erfolglos vorgegangen sind, haben sie ihr Ziel vor dem Oberverwaltungsgericht Oldenburg weiter verfolgt.
In seinen Ausführungen hat das Oberverwaltungsgericht Oldenburg betont, dass vorläufig die besseren Gründe für die Annahme sprechen, es handele sich um eine Wohngemeinschaft von Personen, die aufgrund persönlicher Bindungen eine Wohnung gemeinschaftlich nutzen. Eine solche Nutzung ist in einem Allgemeinen Wohngebiet auch dann zulässig, wenn Schlafräume doppelt belegt werden. Das gilt jedenfalls insoweit, als keine Überbelegung des Gebäudes stattfindet. Darüber hinaus ist das Oberverwaltungsgericht er Auffassung, dass der Begriff des Wohnens keine Handhabe biete, finanzschwache ausländische Arbeitnehmer aus Wohnquartieren fernzuhalten. Der Baunutzungsverordnung sei ein dahingehender Milieuschutz fremd. Allerdings sei eine Grenze dann erreicht, wenn ein Gebäude in einer Weise überbelegt werde, die seinem Nutzungszwecks, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus den Bauvorlagen ergibt, nicht mehr entspräche. Eine solche Überbelegung hat das Oberverwaltungsgericht noch nicht erkennen können.
Daher hat das Oberverwaltungsgericht Oldenburg die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen das Verbot, ein Wohnhaus als Unterkunft zu nutzen, wiederhergestellt und damit die anderslautenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts geändert.
Oberverwaltungsgericht Oldenburg, Beschlüsse vom 18. September 2015 – 1 ME 126/15 u. a.
- VG Oldenburg, Beschlüsse vom 23.07.2015 – 4 B 1718/15 u. a.[↩]










