Weiteres Ordnungsgeld im Beschwerdeverfahren

Im Beschwerdeverfahren des Vollstreckungsschuldners gegen einen Ordnungsgeldfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts kann der Vollstreckungsgläubiger im Wege der Anschlussbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgelds wegen einer erneuten Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel beantragen.

Weiteres Ordnungsgeld im Beschwerdeverfahren

Die (unselbstständigen) Anschlussbeschwerde des Vollstreckungsgläubigers ist, wie auch bei anderen Rechtsmitteln, in analoger Anwendung des § 127 Abs. 1 VwGO statthaft.

Einer zusätzlichen Prüfung der auf die Berufung zugeschnittenen weiteren Anforderungen des § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Frist) und des § 127 Abs. 3 Satz 2 (Begründungsmindestinhalt) bedarf es nicht1. Abgesehen davon wären diese Voraussetzungen aber auch erfüllt.

Das mit der Anschlussbeschwerde geforderte Begehren (Erhöhung des bisherigen Zwangsgeldes um ein weiteres Zwangsgeld) kann im Rechtsmittelverfahren auch zulässigerweise geltend gemacht werden2 und geht, wie erforderlich, über das Ziel einer bloßen Abwehr des Beschwerdeantrags hinaus. Die Anschlussbeschwerde kann auch auf die – nach Erlass des Vollstreckungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts eingetretenen – Zuwiderhandlungen gestützt werden3.

Dabei kann offen bleiben, ob es sich prozessual hierbei – wofür vieles spricht – um eine „echte“ Antragsänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO oder aber lediglich um eine Antragserweiterung nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Denn erstere wäre jedenfalls sachdienlich, weil der bisherige Streitstoff überwiegend verwertet werden kann und es deshalb nicht prozessökonomisch – und vor dem Ziel der Gewährung effektiven zeitnahen Vollstreckungsschutzes – kontraproduktiv wäre, den Vollstreckungsgläubiger mit dem Antrag wieder an das Verwaltungsgericht zu verweisen4.

Schließlich ist der Festsetzungsantrag des Vollstreckungsgläubigers auch nicht deswegen unbestimmt, weil er den gewünschten Erhöhungsbetrag nicht beziffert, sondern dessen Bemessung (innerhalb eines Rahmens bis zur Ausschöpfung des angedrohten Betrags von 5.000,– €) in das gerichtliche Ermessen gestellt hat. Solche – eingegrenzten – Ermessensanträge sind nach Maßgabe des § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 890 Abs. 1 und 2 ZPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zulässig und ausreichend5.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2012 – 3 S 767/12

  1. zu all dem vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 146 Rn. 46; Bader, in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 127, Rnrn. 1, 44 und 50[]
  2. OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1988 – 4 W 29/88, NJW-RR 1988, 960 ff.[]
  3. BayObLG, Beschluss vom 24.08.1995 – 2 Z BR 57/95; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.1989 – 2 W 28/88, WRP 1990, 134 ff.[]
  4. vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.1989, a.a.O.[]
  5. vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.1988, a.a.O.; zur Zulässigkeit eines auf einen „Betragsrahmen“ beschränkten Antrags vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20.07.1999 – 21 E 424/99[]