Unternehmensbeteiligungen sind aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts verbracht worden, wenn der Sitz des Unternehmens aus dem Beitrittsgebiet in die westlichen Besatzungszonen oder in die West-Sektoren von Berlin verlegt worden ist1. Die Sitzverlegung erfordert einen konstitutiven Akt der hierfür zuständigen Organe der Gesellschaft. Rein tatsächliche Vorgänge wie etwa die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von einem bestimmten Ort aus genügen hierfür ebenso wenig wie die Bestellung eines Pflegers oder Notvertreters außerhalb des Beitrittsgebiets.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrt die klagende Anspruchstellerin vermögensrechtliche Entschädigung wegen des nationalsozialistisch bedingten Verlusts von Beteiligungen an der B. KGaA in Höhe von insgesamt 10 Mio. RM, die ihre Rechtsvorgänger zwischen 1933 und 1937 gehalten hatten. Die Anteile waren teilweise über die Bank of the X sowie ein von der Hollandsche … N.V. geführtes Konsortium gehalten und später an verschiedene Gesellschaften wie die K., die C. und die N. mbH veräußert worden; ein weiteres Aktienpaket wurde ab 1936 schrittweise über das Bankhaus Y verkauft. Die B. hatte ihren Sitz in Berlin, wurde nach dem Krieg zunächst von den Maßnahmen zur Neuordnung des Berliner Bankwesens erfasst, später im Beitrittsgebiet enteignet und in Volkseigentum überführt, während sie ihre Geschäftstätigkeit schließlich nach Frankfurt am Main verlagerte. Die Anspruchstellerin meldete bereits 1992 vermögensrechtliche Ansprüche an, scheiterte jedoch vor dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), das die Anträge zwischen 2020 und 2021 mehrfach ablehnte. Zur Begründung verwies das BADV insbesondere auf unzureichende Angaben zu den jüdischen Eigentümern und Beteiligungsverhältnissen, fehlende Nachweise zur verfolgungsbedingten Veräußerung sowie darauf, dass wegen Wertpapierbereinigung und fehlenden räumlichen Anwendungsbereichs des Vermögensgesetzes eher das Rückerstattungsrecht einschlägig sei.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die gegen die genannten Bescheide jeweils gerichteten Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit der Begründung abgewiesen, der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes sei nicht eröffnet. Der dafür erforderliche räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet sei entfallen, wenn das Restitutionsobjekt nach der Entziehung und vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht worden und in dessen Anwendungsbereich gefallen sei. Das sei hier der Fall, denn spätestens mit der Bestellung eines Notvertreters habe die B. einen Sitz in Berlin (West) gehabt. Es komme nicht darauf an, ob hinsichtlich der entzogenen Beteiligung eine Rückgabe möglich gewesen sei oder jedenfalls Aussicht auf Rückgabe bestanden hätte. Es genüge, dass das Rückerstattungsrecht für die Fallkonstellation überhaupt eine Regelung bereitgestellt habe. Das sei hier der Fall. Darauf, ob bereits die Einbeziehung in die Wertpapierbereinigung allein die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ausschließe, komme es nicht an2. Auf die Revision der Anspruchstellerin hat das Bundesverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen:
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Entschädigungsansprüche gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG schieden aus, weil der räumliche Anwendungsbereich von § 1 Abs. 6 VermG vorliegend nicht eröffnet sei, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Nach seinem § 1 Abs. 6 Satz 1 ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 8.05.1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Das Vermögensgesetz gilt wegen der Begrenzung seines räumlichen Geltungsbereichs auf das Beitrittsgebiet allerdings nur für solche Vermögensverluste, die einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweisen. Voraussetzung ist, dass sich die Entziehung im Beitrittsgebiet ereignete und der räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet auch bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes noch bestand3.
Der erforderliche räumliche Bezug der Schädigung zum Beitrittsgebiet ist gewahrt, wenn der Vermögenswert im Zeitpunkt seiner Entziehung und auch bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes noch im Beitrittsgebiet belegen war. Wurde er dagegen nach der Entziehung, aber vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich der alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsgesetze verbracht und fiel in deren Anwendungsbereich, greift § 1 Abs. 6 VermG nicht ein. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt jedoch in Betracht, wenn ein im Beitrittsgebiet entzogener Vermögenswert vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes in den räumlichen Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts verbracht wurde, ohne in dessen Anwendungsbereich zu fallen4. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die rückerstattungsrechtlichen Regelungen noch in Kraft waren, sondern ob sie räumlich und zeitlich auf den Fall anwendbar waren und Regelungen zur Wiedergutmachung gerade dieser Schädigung bereitstellten. Daran fehlt es, wenn die einschlägigen rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen im Zeitpunkt des Verbringens des Vermögenswerts bereits abgelaufen waren5. In diesem Fall war keine rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung mehr erreichbar. Das außer Acht zu lassen, würde dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes widersprechen, Wiedergutmachungslücken zu schließen, die sich aus dem Fehlen entsprechender rückerstattungsrechtlicher Regelungen im Beitrittsgebiet vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes ergeben.
Bei Unternehmensbeteiligungen richtet sich die Belegenheit nach dem Sitz des Unternehmens. Das gilt auch für Aktienbeteiligungen. Vermögensrechtlich sind Aktien unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital als Unternehmensbeteiligung anzusehen und am Sitz des Emittenten belegen6. Bei Inhaberaktien ist der Aufbewahrungsort der Aktien für die Anwendung des Vermögensgesetzes jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn der Sitz des die Aktien ausgebenden Unternehmens im Beitrittsgebiet lag7.
Bei Unternehmen, die im später geteilten Berlin ansässig waren, kommt es nicht auf den – auf „Berlin“ lautenden – Registersitz an, sondern darauf, ob sich der nach § 5 des Gesetzes über die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vom 30.01.1937 – AktG 1937 –8 in der Regel für die Sitzbestimmung maßgebliche Ort (Hauptniederlassung), an dem auch die Beteiligungsrechte auszuüben waren, im späteren Ost-Sektor und damit im zum Beitrittsgebiet gehörenden Teilgebiet Berlins befand9. Danach waren die verfahrensgegenständlichen Aktienbeteiligungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Veräußerung im Beitrittsgebiet, nämlich dem späteren Ostsektor von Berlin, belegen. Die Hauptniederlassung der B. befand sich seinerzeit in der Behrensstraße in Berlin-Mitte.
Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist dagegen die verwaltungsgerichtliche Annahme, die verfahrensgegenständlichen Anteile seien vor Ablauf der hier einschlägigen Anmeldefrist gemäß Art. 50 Abs. 2 der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin – REAO –10 am 30.06.1950 in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht worden.
Aus dem für die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 6 VermG geltenden Kriterium der Belegenheit des Vermögensgegenstandes folgt, dass bei Unternehmensbeteiligungen von einem Verbringen des Vermögensgegenstands in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts nur bei Aufgabe oder Aufhebung des Sitzes im (späteren) Beitrittsgebiet und dessen Neubegründung in den westlichen Besatzungszonen oder West-Sektoren von Berlin oder bei einer dem entsprechenden Verlegung des Sitzes ausgegangen werden kann. Nur dann, wenn kein Sitz im Beitrittsgebiet verlieb, gab es dort keinen Ort mehr, an dem die Beteiligungsrechte auszuüben waren.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte die B. nicht „spätestens mit der Bestellung eines Notvertreters einen Sitz in West-Berlin“. Vielmehr bedurfte es dazu eines konstitutiven Akts, etwa eines satzungsgemäßen Beschlusses über eine Sitzverlegung oder die Aufgabe des bisherigen und Begründung eines neuen Sitzes dort11. Eine solche Sitzverlegung oder -begründung konnte weder durch tatsächliche Vorgänge12 noch durch die Wahrnehmung von Geschäftsinteressen durch einen Beauftragten einzelner Aufsichtsratsmitglieder oder durch einen Pfleger herbeigeführt werden13. Auch eine Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung reichte dazu nicht aus. Sie konnte zwar die umstellungsrechtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz vom 19.11.1949 – 35. DVO-UmstG – erfüllen, weil diese Vorschrift alternativ an das Vorliegen eines Sitzes, einer Niederlassung oder eines Ortes der Geschäftsleitung im Währungsgebiet anknüpft14. Wie die Aufzählung als Alternativen bestätigt, steht der Ort der Geschäftsleitung einem satzungsmäßigen Sitz aber nicht gleich und kann einen solchen nicht begründen15. Die geschäftsleitende Tätigkeit für die juristische Person braucht nicht von einem nach der Satzung zur Vertretung berufenen Organ ausgeübt zu werden. Auch eine werbende Tätigkeit ist nicht erforderlich, sondern eine auf Erhaltung des Vermögens oder Abwicklung der Gesellschaft gerichtete Tätigkeit kann ausreichen. Es genügt, dass jemand rechtlich, wenn auch nicht aufgrund der Satzung, befugt ist, geschäftliche Maßnahmen für die juristische Person mit Rechtswirkung für diese vorzunehmen, und dies auch tatsächlich von einem bestimmten Ort aus derart tut, dass dieser Ort als Mittelpunkt geschäftlicher Oberleitung erscheint16. In dieser Funktion kann derjenige, der geschäftsleitend tätig wird, zwar auf eine Verlegung oder Neubegründung des satzungsmäßigen Sitzes durch konstitutiven Akt hinwirken. Ohne satzungsrechtliche Grundlage kann er ihn jedoch nicht selbst vornehmen.
Gegen das Erfordernis eines konstitutiven Aktes zur Sitzverlegung oder -begründung spricht nicht, dass bei Untergang des Sitzes der juristischen Person im Beitrittsgebiet aufgrund der Enteignung und Überführung der Gesellschaft in Volkseigentum17 möglicherweise vorübergehend eine Restgesellschaft ohne Sitz bestehen konnte. Selbst wenn ein sitzloser Zustand als Grund für die Nichtigkeit der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, bleibt diese existent, bis sie für nichtig erklärt oder von Amts wegen gelöscht wird18. Weil die Enteignung die satzungsmäßige Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens außerhalb des Hoheitsgebiets des Enteignenden unberührt lässt19, besteht die Möglichkeit, rechtzeitig den zur Sitzbegründung der Rest- oder Spaltgesellschaft erforderlichen Beschluss herbeizuführen.
Der danach erforderliche konstitutive Akt zur Verlegung des Sitzes der B. aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts vor Ablauf des 30.06.1950 lässt sich den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass der Notvertreter schon nicht das für die Bewirkung einer Sitzverlegung zuständige Organ der B. gewesen sein dürfte, konnte er eine solche auch mangels Erstreckung seiner Vertretungsbefugnis auf den Sowjetischen Sektor nicht bewirken.
Mangels selbständig tragender Alternativbegründung beruht das angegriffene Urteil auf dem festgestellten Bundesrechtsverstoß.
Es erweist sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig. Aus den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Sitz der B. vor dem hier maßgeblichen Stichtag20 in den Geltungsbereich alliierten Rückerstattungsrechts verlegt worden wäre.
Wegen des Erfordernisses eines konstitutiven Aktes für die Sitzverlegung reichen hierfür weder das geltend gemachte „Herausschmuggeln“ von Effekten oder Geschäftsunterlagen aus dem Beitrittsgebiet in die westlichen Besatzungszonen noch überhaupt die (Wieder-)Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Westdeutschland aus.
Auch die spätere Enteignung nach der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10.05.1949 – Konzernverordnung –21 im Beitrittsgebiet führte nicht zu einer Verbringung der Unternehmensanteile durch Sitzverlegung in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts. Die Enteignung nach der Konzernverordnung führte nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum Untergang der in Berlin (Ost) ansässigen Gesellschaft, sondern nur zum Verlust des von der Enteignung erfassten Unternehmensvermögens und zu einem Verbot weiterer Tätigkeit in Groß-Berlin (vgl. § 1 Konzernverordnung; BGH, Urteil vom 12.04.1954 – IV ZR 231/53 – NJW 1954, 1195 <1196>). Wegen des Territorialitätsprinzips beschränkte sich die Wirkung der Enteignung auf das Gebiet des Hoheitsträgers, der sie vorgenommen hatte. Das außerhalb seines Hoheitsgebiets belegene Gesellschaftsvermögen blieb unberührt, es sei denn, der dortige Hoheitsträger erkannte eine extraterritoriale Enteignungswirkung für sein Gebiet an22. Dies hat der Bundesgerichtshof für Enteignungen in der sowjetisch besetzten Zone und in den Ostblockstaaten hinsichtlich des verbliebenen Vermögens in den westlichen Sektoren und Besatzungszonen sowie später der Bundesrepublik Deutschland verneint23. Eine Erstreckung sowjetischer Enteignungen auf dieses Vermögen wurde auch abgelehnt, wenn neben dem Vermögen der juristischen Person zusätzlich die Mitgliedschaftsrechte an ihr enteignet wurden24 oder wenn nur die Mitgliedschaftsrechte Gegenstand der Enteignung waren25. Die durch die Konzernverordnung enteignete B. bestand daher mit ihrem im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts belegenen Vermögen an ihrem satzungsgemäßen Sitz fort.
Auch aus der Einbeziehung von Aktien der B. in die Wertpapierbereinigung ergibt sich nicht die räumliche Unanwendbarkeit von § 1 Abs. 6 VermG. Die Durchführung der Wertpapierbereinigung erlaubt nicht den Schluss, der Emittent habe seinen Sitz in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verlegt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens – Wertpapierbereinigungsgesetz (WBG Berlin) – vom 26.09.194926 waren die Vorschriften des Gesetzes auf Aussteller anzuwenden, die ihren Sitz bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1.10.1949 in Groß-Berlin und ihre Verwaltung im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin hatten. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 12.07.195127 erweiterte den Anwendungsbereich auf Emittenten, bei denen die Voraussetzungen – Sitz in Berlin und eine Verwaltung in Berlin (West) – im Zeitraum vom 01.10.1949 bis zum 1.04.1951 eingetreten waren. Danach genügten ein Sitz im (heutigen) Beitrittsgebiet und ein davon abweichender Geschäfts- oder Verwaltungssitz in den Westsektoren. Mit der Anmeldung zur Wertpapierbereinigung wurde noch nicht einmal ein Ort der Geschäftsleitung begründet28.
Unabhängig davon war die rückerstattungsrechtliche Beurteilung und ist die vermögensrechtliche Beurteilung nicht an diejenige der Wertpapierbereinigungsstellen gebunden. Ob eine vermögensrechtlich relevante Sitzverlegung oder Neubegründung eines Sitzes stattgefunden hat, beurteilt sich nach den oben dargestellten Kriterien. Aus der Wertpapierbereinigung folgt auch nicht, dass es auf eine Sitzverlegung oder Neubegründung eines Sitzes für die Rest- oder Spaltgesellschaft nicht ankäme, weil jedenfalls die Aktien in den Geltungsbereich des Rückerstattungsrechts verbracht worden wären. Die vermögensrechtlichen Kriterien für die Belegenheit der entzogenen Beteiligung werden durch die Durchführung der Wertpapierbereinigung nicht verändert. Insbesondere ist aus der Ersetzung für kraftlos erklärter Papiere durch Gutschriften auf Sammelurkunden nicht zu schließen, die Anteile seien nun am Ort der Aufbewahrung der Sammelurkunde belegen. Auf ihn kommt es nach der Rechtsprechung zur Belegenheit von Beteiligungen ebenso wenig an wie auf den Aufbewahrungsort der durch Gutschrift ersetzten Aktien. Maßgebend bleibt der Sitz des Emittenten als der Ort, an dem die verbrieften Rechte auszuüben sind.
Aus den bisherigen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass sonstige Anspruchsvoraussetzungen – wie zum Beispiel die Schädigungsvoraussetzungen entsprechend § 1 Abs. 6 VermG, die Rechtsnachfolge der Anspruchstellerin gemäß § 2 Abs. 1 VermG oder die hinreichende Konkretisierung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG – fehlten oder die Entschädigung gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen wäre.
Da das Verwaltungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent – keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten Entschädigungsansprüche getroffen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2025 – 8 C 6.24
- Fortführung von BVerwG, Urteile vom 19.02.2009 – 8 C 4.08 – LKV 2009, 270 <271 f.> und vom 22.04.2009 – 8 C 5.08 – LKV 2010, 31 <32>[↩]
- VG Berlin, Urteil vom 14.12.2023 – 29 K 230/20[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 09.12.2004 – 7 C 2.04, BVerwGE 122, 286 <288 f.> und vom 25.11.2009 – 8 C 12.08, BVerwGE 135, 272 Rn. 31[↩]
- BVerwG, Urteile vom 09.12.2004 – 7 C 2.04, BVerwGE 122, 286 <289 ff.> und vom 25.11.2009 – 8 C 12.08, BVerwGE 135, 272 Rn. 34 f.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 – 8 C 2.18 – LKV 2019, 455 <456 f.> vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.12.2004 – 7 C 2.04, BVerwGE 122, 286 <291>[↩]
- BVerwG, Urteile vom 19.02.2009 – 8 C 4.08 – LKV 2009, 270 <271 f.> und vom 22.04.2009 – 8 C 5.08 – LKV 2010, 31 <32>[↩]
- BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 – 8 C 4.08 – LKV 2009, 270 <272>[↩]
- RGBl. I S. 107[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.2009 – 8 C 5.08 – LKV 2010, 31 <32>[↩]
- VBl. I S. 221[↩]
- BGH, Urteile vom 29.01.1959 – II ZR 215/57 – NJW 1959, 673; und vom 06.10.1960 – VII ZR 136/59 – BGHZ 33, 195 <204>[↩]
- BGH, Urteil vom 06.10.1960 – VII ZR 136/59 – BGHZ 33, 195 <204> und Beschluss vom 20.09.1962 – VII ZB 1/62 – BGHZ 38, 36 <39>[↩]
- BGH, Urteil vom 29.01.1959 – II ZR 215/57 – NJW 1959, 673[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.09.1962 – VII ZB 1/62 – BGHZ 38, 36 <41>[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 06.10.1960 – VII ZR 136/59 – BGHZ 33, 195 <204> und vom 31.01.1963 – VII ZR 258/61 – BGHZ 39, 81 <87>[↩]
- BGH, Urteil vom 31.01.1963 – VII ZR 258/61 – BGHZ 39, 81 <83 f.>[↩]
- dazu vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1960 – VII ZR 136/59 – BGHZ 33, 195 <204> und Beschluss vom 20.09.1962 – VII ZB 1/62 – BGHZ 38, 36 LS 3[↩]
- BGH, Urteil vom 06.10.1960 – VII ZR 136/59 – BGHZ 33, 195 <204 f.> – Genossenschaft – unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 21.11.1955 – II ARZ 1/55 – BGHZ 19, 102 <105> – Aktiengesellschaft[↩]
- BGH, Urteil vom 06.10.1960 – VII ZR 136/59 – BGHZ 33, 195 <200>[↩]
- 30.06.1950[↩]
- VBl. I S. 112[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 12.04.1954 – IV ZR 231/53 – BGHZ 13, 106 <108> – unter II. a.E. für „Westvermögen“; vom 11.07.1957 – II ZR 318/55 – BGHZ 25, 134 <143 f.> und vom 05.05.1960 – VII ZR 92/58 – BGHZ 32, 256 <259>[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1957 – II ZR 318/55 – BGHZ 25, 134 <148 f.>[↩]
- BGH, Urteil vom 06.10.1960 – VII ZR 136/59 – BGHZ 33, 195 <197 f.>[↩]
- BGH, Urteile vom 05.05.1960 – VII ZR 92/58 – BGHZ 32, 256 <259 ff.> und vom 06.10.1960 – VII ZR 136/59 – BGHZ 33, 195 <198>[↩]
- VOBl. I S. 346[↩]
- VOBl. I S. 530[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.03.1965 – VII ZB 16/64 – BGHZ 43, 344 <348>[↩]
Bildnachweis:
- Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch









