Wiederherstellung einer weggespülten Uferböschung

Eigentümer eines an einem Bach gelegenen Grundstücks, dessen Ufer ausge-spült worden ist, haben im Allgemeinen keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Wiederherstellung.

Wiederherstellung einer weggespülten Uferböschung

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Freiburg entschiedenen Fall war Anlass für die Klage, dass an einem innerhalb der Gemeinde Glottertal gelegenen Grundstück ein Uferstreifen in einer Breite von einem halben bis einem ganzen Meter Breite ausgespült und weggeschwemmt worden war. Die Kläger machten dafür die Gemeinde Glottertal verantwortlich, weil sie Trägerin der Unterhaltungslast für die Glotter sei und zudem einer Bebauung unmittelbar am gegenüberliegenden Ufer zugestimmt habe.

Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage ab:

Grundsätzlich gebe es nach dem Wasserrecht keinen Anspruch Privater auf Wiederherstellung eines durch Naturgewalten beschädigten Ufers. Denn die Unterhaltungslast (hier der Gemeinde) für ein Gewässer bestehe allein im öffentlichen Interesse, nicht aber im Interesse einzelner Privater. Dem Privaten stehe, wenn die Gemeinde das beschädigte Ufer nicht von sich aus im Allgemeininteresse wiederherstelle, allein das Recht zu, das beschädigte Ufer auf eigene Kosten zu reparieren und auch dies nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde des Landes (das Landratsamt).

Nur in Ausnahmefällen könne ein sogenannter Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Gemeinde bestehen.

Das könne der Fall sein, wenn infolge einer Nichterfüllung der im öffentlichen Interesse stehenden Unterhaltungslast in besonders schwerer Weise Privateigentum bedroht werde, etwa wenn das Ufer so stark beeinträchtigt werde, dass vorhandene Wohngebäude einzustürzen drohten.

Weiterlesen:
Ein gemeinsamer Badesteg ist besser als gar keiner...

Ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Gemeinde bestehe auch dann, wenn diese rechtswidrig durch aktives Tun die Gefahr des Ausspülens des Ufers herbeigeführt habe. Das sei hier aber nicht der Fall. Insoweit sei unerheblich, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen zu einer Bebauung des gegenüberliegenden Ufers erteilt habe. Denn in Baugenehmigungsverfahren für Gebäude an einem Bachufer seien Veränderungen des Wasserabflusses nicht zu prüfen. Dafür gebe es ein eigenes wasserrechtliches Verfahren, für das ggf. das Landratsamt und nicht die Gemeinde zuständig sei. Dementsprechend habe eine Gemeinde bei der Erteilung ihres Einvernehmens zu einem Bauvorhaben ebenfalls wasserrechtliche Erwägungen nicht anzustellen.

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 18. Juni 2013 – 5 K 534/12