Der Vertrieb von Software, die dem Nutzer die Manipulation des Programmablaufs eines Computerspiels ermöglicht, ohne die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware zu verändern, verletzt nicht das Urheberrecht des Spieleherstellers an der Spielesoftware.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vertreibt die klagende Sony Computer Entertainment Europe als exklusive Lizenznehmerin für ganz Europa Spielkonsolen und hierfür konzipierte Computerspiele. Bei den Beklagten handelt es sich zwei um Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die Software – insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Konsolenherstellerin – entwickelt, produziert und vertreibt, sowie den Director dieser beiden Unternehmen. Mit der Software der beklagten Unternehmen konnten Nutzer von Spielkonsolen der Konsolenherstellerin bestimmte Beschränkungen in deren Computerspielen umgehen, zum Beispiel die zeitliche Beschränkung der Verwendung eines „Turbos“ oder die Beschränkung der Zahl von Fahrern in einem Rennspiel. Die Softwareprodukte der beklagten Unternehmen bewirken dies, indem sie die variablen Daten verändern, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt. Dem Programm wird damit ein Zustand vorgespiegelt, der im regulären Spielbetrieb zwar eintreten kann und damit programmimmanent ist, aber nicht dem tatsächlichen Spielstand entspricht. Die Konsolenherstellerin ist der Auffassung, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG darstelle. Sie hat die beklagten Unternehmen und ihren Director auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hamburg hat der Klage überwiegend stattgegeben1. Auf die Berufung der Beklagten hat das Hanseatische Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen2. Die Berufung der Konsolenherstellerin hat das Hanseatische Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der vom Hanseatischen Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Konsolenherstellerin ihre Ansprüche vor dem Bundesgerichtshof weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt3. Der Unionsgerichtshof über dieses Vorabentscheidungsersuchen im Oktober 2024 entschieden4 entschieden.
In Umsetzung dieser Vorabentscheidung hat der Bundesgerichtshof nun die Revision der Konsolenherstellerin zurückgewiesen; das Hanseatische Oberlandesgericht habe zu Recht angenommen, dass durch den Einsatz der Software der Beklagten nicht in den Schutzbereich der Computerprogramme der Konsolenherstellerin eingegriffen und daher das der Konsolenherstellerin zustehende Recht der Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt wird:
Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen fällt unter die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, deren Bestimmungen durch die §§ 69a ff. UrhG in deutsches Recht umgesetzt werden. Computerprogramme unterliegen danach dem Schutz des Urheberrechts. Der gewährte Schutz gilt gemäß § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind dagegen gemäß § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht geschützt.
Zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms zählen der Quellcode und der Objektcode, da sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen. Andere Elemente des Programms, wie insbesondere seine Funktionalität, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Die Softwareprodukte der beklagten Unternehmen verändern nach den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts die variablen Daten, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt und spiegeln dem Programm damit einen Zustand vor, der zwar nicht dem tatsächlichen Spielstand entspricht, aber im regulären Spielbetrieb eintreten kann und damit programmimmanent. Weil die Softwareprodukte der beklagten Unternehmen mithin nur den Ablauf des Programms beeinflussen und nicht die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware der Konsolenherstellerin verändern, greifen sie nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Juli 2025 – I ZR 157/21 – Action Replay II
- LG Hamburg, Urteil vom 24.01.2012 – 310 O 199/10[↩]
- OLG Hamburg, Urteil vom 07.10.2021 – 5 U 23/12[↩]
- BGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 – I ZR 157/21, GRUR 2023, 577 – Action Replay I[↩]
- EuGH, Urteil vom 17.10.2024 – C-159/23, GRUR 2024, 1704 – Sony Computer Entertainment Europe[↩]
Bildnachweis:
- Sony PlayStation (SCPH-5001): Evan-Amos











