Gemeinsame Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg

Für einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen einer gemeinschaftlichen Vermarktung genügt die Feststellung einer Zusammenarbeit zwischen Marktteilnehmern nicht. Das Tatgericht muss insbesondere konkrete Feststellungen zu einer Wettbewerbsbeschränkung, einem Verschulden sowie zum Eintritt eines Schadens treffen.

So hat der Bundesgerichtshof aktuell ein Grundurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart1 im sogenannten Rundholz-Kartell aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Zwar bestätigt der Bundesgerichtshof wesentliche kartellrechtliche Ausgangspunkte, speziell die Unternehmenseigenschaft des Landes Baden-Württemberg und der beteiligten Kommunen bei der Rundholzvermarktung. Für eine Verurteilung zum Schadensersatz genügten diese Feststellungen jedoch nicht. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe zentrale Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 101 AEUV nicht ausreichend aufgeklärt.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Schadensersatzklage eines Inkassodienstleisters, der Ansprüche von 36 Sägewerksunternehmen gebündelt geltend macht. Diese verlangen vom Land Baden-Württemberg Schadensersatz in Höhe von mindestens 270 Millionen Euro zuzüglich erheblicher Zinsen. Sie werfen dem Land vor, durch die jahrzehntelang praktizierte gemeinsame Vermarktung von Rundholz aus Staats-, Kommunal- und Privatwald gegen das europäische Kartellverbot verstoßen und dadurch überhöhte Holzpreise verursacht zu haben.

Über Jahrzehnte hatte die baden-württembergische Landesforstverwaltung Rundholz verschiedener Waldbesitzer zu einheitlichen Angeboten zusammengefasst und gegenüber den Sägewerken zu einheitlichen Preisen vermarktet. Nachdem das Bundeskartellamt zunächst Verpflichtungszusagen des Landes akzeptiert hatte, untersagte es 2015 die bisherige Vermarktungspraxis weitgehend. Diese kartellbehördliche Verfügung wurde jedoch später vom Bundesgerichtshof im Jahr 2018 aufgehoben.

Zunächst bestätigt der Bundesgerichtshof die Aktivlegitimation der Klägerin. Das vom Land erhobene Argument, das Geschäftsmodell des Inkassodienstleisters verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, greift nach Auffassung des Gerichts nicht durch. Insbesondere liege keine nach § 4 RDG unzulässige strukturelle Interessenkollision vor.

Damit stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die gebündelte Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche durch einen Inkassodienstleister grundsätzlich zulässig sein kann.

In der Sache bestätigt der Bundesgerichtshof außerdem, dass das Land Baden-Württemberg und die beteiligten Gemeinden bei der Vermarktung des Rundholzes als Unternehmen im Sinne des europäischen Kartellrechts tätig geworden sind. Ebenso sei die gemeinsame Vermarktung grundsätzlich geeignet, als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eingeordnet zu werden.

Diese rechtliche Einordnung allein genügt jedoch nicht für die Annahme eines Kartellverstoßes.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlen bislang tragfähige Feststellungen dazu, ob die Zusammenarbeit tatsächlich eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckte oder bewirkte. Das Oberlandesgericht habe insbesondere nicht hinreichend aufgeklärt, welchen konkreten Inhalt die Vereinbarungen zwischen der Landesforstverwaltung und den kommunalen Waldbesitzern hatten und unter welchen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sie geschlossen wurden.

Erst auf dieser Grundlage lasse sich beurteilen, ob ohne die gemeinsame Vermarktung tatsächlich mehr Wettbewerb entstanden wäre oder ob kommunale Waldbesitzer ihr Holz andernfalls wegen des höheren organisatorischen Aufwands überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfang angeboten hätten. Der Bundesgerichtshof beanstandet zudem, dass das Oberlandesgericht wesentliche Feststellungen aus der Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts übernommen habe, ohne diese eigenständig zu überprüfen.

Darüber hinaus sieht der Bundesgerichtshof erhebliche Defizite bei den tatsächlichen Feststellungen zum Verschulden des Landes sowie zum Eintritt eines kartellbedingten Schadens. Weder sei bislang ausreichend festgestellt, dass die behaupteten Holzlieferungen tatsächlich in dem geltend gemachten Umfang erfolgt seien, noch lasse sich auf Grundlage der bisherigen Feststellungen beurteilen, ob die gemeinsame Vermarktung tatsächlich zu höheren Rundholzpreisen und damit zu einem ersatzfähigen Schaden der Sägewerksunternehmen geführt habe.

Das Oberlandesgericht wird diese Fragen nun umfassend neu prüfen müssen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an kartellrechtliche Schadensersatzprozesse. Selbst wenn eine Zusammenarbeit zwischen Marktteilnehmern grundsätzlich unter Art. 101 AEUV fällt, ersetzt dies nicht die sorgfältige Prüfung sämtlicher Haftungsvoraussetzungen. Tatgerichte müssen konkrete Feststellungen zur wettbewerblichen Wirkung der beanstandeten Vereinbarungen, zum Verschulden der Beteiligten sowie zur Kausalität und Höhe eines behaupteten Schadens treffen. Zugleich stärkt der Bundesgerichtshof die Position professioneller Rechtsdienstleister, indem er die gebündelte Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche durch Inkassodienstleister grundsätzlich bestätigt. Für künftige Kartellschadensersatzverfahren unterstreicht die Entscheidung damit sowohl die Bedeutung einer fundierten ökonomischen Tatsachengrundlage als auch die weiterhin bestehende Möglichkeit kollektiver Anspruchsdurchsetzung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juli 2026 – KZR 11/24

  1. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2024 – 2 U 30/22[]