Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder Patienten in der Nichtinanspruchnahme bestärken1. Er hat die Aufforderung zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu dokumentieren.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der 1. DVO-HeilPrG ist die Heilpraktikererlaubnis „zurückzunehmen“, wenn nachträglich Tatsachen entstehen oder bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f der 1.DVO-HeilPrG wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass dem Bewerber die sittliche Zuverlässigkeit fehlt; § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilPrG ordnet die Versagung an, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Als unzuverlässig im Sinne der gen. Vorschrift ist ein Heilpraktiker dann anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten, insbesondere ohne Straftaten zu begehen, ausüben wird und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben2. Dies setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten die begründete Prognose rechtfertigt, der Betroffene biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten zu beachten. Die hiernach anzustellende Prognose ist nicht darauf beschränkt, ob die nach Art, Zahl und Schwere beachtlichen Verstöße gegen Berufspflichten in der Vergangenheit erwarten lassen, der Betreffende werde gleiche (oder zumindest ähnliche) Berufspflichten in der Zukunft schwerwiegend verletzen; vielmehr kann aus dem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten manifest gewordenen Charakter des Betreffenden auch die Befürchtung abzuleiten sein, es seien andere, aber ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen Berufspflichten ernsthaft zu besorgen3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der „Rücknahme“, bei der es nach heutiger Terminologie um einen Widerruf im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG handelt, ist wegen des prognostischen Elements der Zuverlässigkeitsprüfung grundsätzlich der der letzten Behördenentscheidung4.
Die mit diesen Anforderungen begründete subjektive Berufszulassungsschranke ist auch verfassungsgemäß5. Sie rechtfertigt sich daraus, dass es sich bei der Gesundheit der Bevölkerung um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut handelt, zu dessen Schutz das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis aufgestellt werden darf. Dieser Zweck rechtfertigt auch den Widerruf der Erlaubnis bei nachträglich entstehender Unzuverlässigkeit, denn die berufliche Zuverlässigkeit ist für alle Berufe im Gesundheitswesen unerlässlich.
Unter Beachtung dieser Grundsätze darf ein Heilpraktiker insbesondere das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg6 hat für einen vergleichbaren Sachverhalt – bei dem wie hier auch widerstreitende Angaben der Beteiligten zur Aufklärung vorlagen – insoweit ausgeführt:
Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird vielfach einen Arzt für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten dabei in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundigen Maßstäben Geprüften zu begeben7. Der Heilpraktiker steht einem Arzt jedoch nicht gleich. Die Tätigkeit eines Heilpraktikers muss daher insbesondere an den Gesundheitsgefahren orientiert sein, die sich aus dem Versäumen ärztlicher Hilfe ergeben können. Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen8.
Die zentrale Anforderung an einen Heilpraktiker besteht daher im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Abwehr von Gesundheitsgefahren gerade darin, im Falle schwerwiegender Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken9. Charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln eines Heilpraktikers müssen daher gewährleisten, dass der Patient nicht im Glauben bleibt, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt. Denn die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung bewirkt eine zwar nur mittelbare, aber erhebliche Gesundheitsgefährdung. Als unzuverlässig ist ein Heilpraktiker daher anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird, wozu insbesondere auch gehört, dass er nicht dazu beiträgt, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 25. Juni 2010 – 5 B 2650/10
- im Anschluss an VGH B-W, Beswchluss vom 02.10.2008 – 9 S 1782/08[↩]
- vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.07.2000 – 21 ZB 98.3498[↩]
- vgl. nur VG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2008 – 7 A 1224/08, m.w.N.[↩]
- vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.07.2000, a.a.O.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 – 1 BvR 482/84 u.a., BVerfGE 78, 179 [192][↩]
- VGH B-W., Beschluss vom 02.10.2008 – 9 S 1782/08[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 – 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705; VGH B-W., Urteil vom 26.10.2005 – 9 S 2343/04, VBlBW 2006, 146[↩]
- vgl. VGH B-W., Beschluss vom 16.12.1993 – 9 S 326/93, ESVGH 44, 161[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 – 2 BvR 1802/02, BVerfGK 3, 234[↩]











