Provisionen eines Darlehnsvermittlers

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit Vergütungsfragen eines Darlehnsvermittlers zu beschäftigen. Konkret ging es zum einem um die Frage, ob der Darlehensvermittler gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. auch die Vergütung angeben muss, die der Darlehensgeber einem weiteren („zwischengeschalteten“) Vermittler versprochen hat, und zum anderen um die Wirksamkeit einer als „interne Wertermittlungsgebühr“ deklarierten erfolgsunabhängigen Nebenentgeltabrede.

Provisionen eines Darlehnsvermittlers

Die „interne Wertermittlungsgebühr“

Die im Darlehensvermittlungsvertrag vorgesehene Verpflichtung des Kunden, unabhängig von einer erfolgten Darlehensvermittlung „interne Wertermittlungsgebühren für die Objekteinwertung“ – im entschiedenen Fall von pauschal 490 € – zu entrichten, ist nach § 655d Satz 1, § 655e Abs. 1 Satz 1 BGB nichtig. Einen hierauf bereits gezahlten Betrag hat der Vermittler gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurück zu erstatten.

Nach § 655d Satz 1 BGB ist es dem Vermittler untersagt, für im Zusammenhang mit der Darlehensvermittlung stehende Dienste und Leistungen ein über § 655c Satz 1 BGB hinausgehendes, insbesondere ein erfolgsunabhängiges, (Neben-)Entgelt – wie hier: die interne Wertermittlungsgebühr – zu verlangen. Eine dem entgegenstehende Vereinbarung ist gemäß § 655e Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam1.

Bei der hier vereinbarten internen Wertermittlungsgebühr handelt es sich nicht um eine – zulässige – Regelung über die Erstattung von dem Vermittler entstandenen, erforderlichen Auslagen im Sinne von § 655d Satz 2 BGB. Hierunter fallen nur solche Aufwendungen, die der Vermittler für Rechnung des Auftraggebers getätigt hat; erforderlich ist insoweit ein tatsächliches Vermögensopfer des Vermittlers2. Die Aufwendungen sind zudem konkret darzulegen und nachzuweisen, so dass jegliche Pauschalierung durch vorherige Festlegung bestimmter Beträge unzulässig ist3. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass durch die interne Wertermittlungsgebühr konkrete Vermögensopfer der Beklagten abgegolten werden sollten; zudem war hierfür eine – unzulässige – feste Pauschale vorgesehen.

Die nicht genannte Untervermittlerprovision

Ein Darlehensvermittlungsvertrag (und damit die hierin enthaltene Provisionsabrede) ist nicht gemäß § 655b Abs. 2 BGB a.F. nichtig, weil er keine Angaben über die vom Kreditgeber an den Untervermittler gezahlte Provision – hier: von 0,5 % des Darlehensbetrags – enthält und somit den Anforderungen des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht genügt.

Gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.4 (nunmehr Art. 247 § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB) ist in dem Darlehensvermittlungsvertrag die Vergütung des Darlehensvermittlers in einem Prozentsatz des Darlehens anzugeben; hat der Darlehensvermittler auch mit dem Darlehensgeber eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher die mit der Einschaltung des Kreditvermittlers verbundene – direkte oder indirekte – Verteuerung des Darlehens, die ihm sonst regelmäßig nicht hinreichend bewusst ist oder gar verschleiert wird, deutlich vor Augen geführt wird, damit er entscheiden kann, ob die Beauftragung eines Vermittlers wirtschaftlich sinnvoll ist (Warn- und Transparenzfunktion5).

Nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes soll der Vermittler sämtliche Vergütungen aufdecken, die ihm für die Darlehensvermittlung zufließen, sei es von Seiten seines Kunden (des Kreditsuchenden), sei es von Seiten des Kreditgebers. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht indes grundsätzlich keine – die Folge der Nichtigkeit des Vermittlungsvertrags auslösende (§ 655b Abs. 2 BGB) – Pflicht des Vermittlers, dem Kunden auch solche Vergütungen anzugeben, die nicht er selbst, sondern ein Dritter, etwa wie hier ein zwischengeschalteter weiterer Vermittler, vom Kreditgeber erhält.

Den Fall mehrerer (gestufter) Vermittlungsverhältnisse hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Da Anhaltspunkte für eine planwidrige und ausfüllungsbedürftige Regelungslücke nicht ersichtlich sind, kommt eine analoge Anwendung von § 655b BGB a.F. im Allgemeinen nicht in Betracht6. Eine erweiternde Auslegung des § 655 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. in dem von den Vorinstanzen befürworteten Sinne ist nicht veranlasst.

Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll der Darlehensvermittler seinen Kunden über die gesamten, ihm selbst zufließenden Vergütungen in Kenntnis setzen. Die Angaben, die der Gesetzgeber dem Darlehensvermittler insoweit abverlangt, betreffen die Anteile an den gesamten Kreditkosten, die aus (Entgelt-)Vereinbarungen herrühren, an denen der Vermittler selbst beteiligt ist; mithin nur solche Kosten, die der Vermittler aus eigener Kenntnis einfach und zuverlässig mitteilen kann. Ob ein weiterer Vermittler eingeschaltet ist und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser vom Kreditgeber eine Provision erhält, ist ihm nicht ohne weiteres bekannt. Durch die Begründung einer – mit der Nichtigkeitsfolge sanktionierten – Pflicht, Erkundigungen über etwaige weitere Provisionszahlungen des Kreditgebers an dritte Vermittler einzuziehen, würden dem Vermittler unter Umständen erhebliche, nach Sinn und Zweck des Gesetzes „überobligationsmäßige“ Ermittlungs- und Nachforschungsanstrengungen abverlangt. Ihm könnte auch, wenn der andere Vermittler oder der Darlehensgeber keine Angaben machen oder begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte bestehen, kaum zugemutet werden, den Klageweg zu beschreiten oder auf die betreffenden Vermittlungsgeschäfte zu verzichten. Eine derart weite Auslegung des Gesetzes wird auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des kreditsuchenden Verbrauchers nicht gefordert. Dem Anliegen des Verbrauchers, über die Darlehenskosten umfassend und zutreffend informiert zu werden, und zwar auch insoweit, als diese aus der Einschaltung etwaiger dritter Vermittler resultieren, wird – worauf die Revision zutreffend hinweist – die Verpflichtung des Kreditgebers gerecht, in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung sämtliche Kreditkosten anzugeben (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB a.F.; vgl. nunmehr Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 10 und Abs. 2 EGBGB). Bereits auf diese Weise erhält der Verbraucher einen zureichenden Überblick über die gesamte ihn treffende Kostenbelastung.

Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Erwägungen des Landgerichts die Gefahr einer Umgehung der gesetzlichen Regelung sieht, wiegen diese Bedenken jedenfalls nicht so schwer, dass sie generell eine über den Wortlaut und den Zweck des Gesetzes hinaus gehende Interpretation des § 655b Abs. 1 BGB a.F. rechtfertigten.

Wenn und soweit der Darlehensvermittler die ihm für die Vermittlung eines Darlehensvertrags versprochene Provision nicht unmittelbar vom Darlehensgeber selbst, sondern von einem vom Darlehensgeber beauftragten (zwischengeschalteten) „Hauptvermittler“ erhält, so handelt es sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise um eine „Vergütung des Unternehmers“ im Sinne des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Der Untervermittler war also vorliegend zur Angabe der an ihn zusätzlich geflossenen Provision in Höhe von 1,5% unabhängig davon verpflichtet, ob die zugrunde liegende Provisionsabrede zwischen ihm und dem Darlehnsgeber oder zwischen ihm und dem Hauptermittler getroffen worden war, und weiter unabhängig davon, ob sie die Provisionszahlung unmittelbar vom Darlehensgeber erhalten hat oder ob dieser Betrag zunächst an den Hauptvermittler gezahlt und von diesem an den Untervermittler weiter geleitet worden ist. Damit erweist sich die geäußerte Befürchtung als grundlos, dass der Darlehensvermittler die für sich selbst mit einem Hauptvermittler zusätzlich vereinbarte Provision sanktionslos verschweigen dürfe und so der Zweck des Gesetzes auf einfache Art und Weise unterlaufen werden könne.

Auch die Erwägung , der Provisionsfluss könne in einer der Zielsetzung des Gesetzes widersprechenden Weise dadurch verschleiert werden, dass der den Darlehensvermittlungsvertrag schließende Untervermittler seitens des Darlehensgebers überhaupt keine Provision erhält, sondern diese allein beim Hauptvermittler anfällt, greift letztlich nicht durch. Der die eigentliche Vermittlungstätigkeit leistende Untervermittler wird kaum willens und bereit sein, sein eigenes Provisionsinteresse dem Provisionsinteresse des Hauptvermittlers völlig unterzuordnen. Dieser Fall wird, wenn überhaupt, dann auftreten, wenn Unter- und Hauptvermittler gesellschaftsrechtlich oder auf sonstige Weise so verflochten sind, dass es sich – im Sinne der „Verflechtungsrechtsprechung“ des erkennenden Bundesgerichtshofs7 um wirtschaftlich identische Personen handelt. Bei einer derartigen Konstellation, bei der der gewünschte wirtschaftliche Erfolg unabhängig davon eintritt, ob der Provisionsanspruch rechtlich dem Unter- oder dem Hauptvermittler zusteht, ist der Schluss gerechtfertigt, dass das Zusammenwirken von Unter- und Hauptvermittler objektiv darauf angelegt ist, den Verbraucher über die Provisionszahlungen des Kreditgebers im Unklaren zu lassen (vgl. § 655e Abs. 1 Satz 2 BGB)8. Solchenfalls hat der Vertragspartner des Verbrauchers die gesamten von der „DarlehensgeberSeite“ versprochenen Provisionen anzugeben, die bei den miteinander verflochtenen Vermittlern anfallen, um den Anforderungen des § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zu genügen.

Nach diesen Maßgaben war der Darlehensvermittler nicht gemäß § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. verpflichtet, dem Kunden mitzuteilen, dass noch ein weiterer Darlehensvermittler eingeschaltet war und dieser von der Darlehensgeberin eine zusätzliche Provision für den Abschluss des Darlehensvertrags erhielt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Mai 2012 – III ZR 234/11

  1. MünchKomm-BGB/Habersack, 5. Aufl., § 655d Rn. 1, 4; s. auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2010], § 655d Rn. 1; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 655d Rn. 1[]
  2. MünchKomm-BGB/Habersack aaO Rn. 5, 6; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rn. 3; Palandt/Sprau aaO[]
  3. MünchKomm-BGB/Habersack aaO Rn. 9; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rn. 2 f; Palandt/Sprau aaO; s. zur Vorgängerbestimmung des § 17 VerbrKrG: OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 1451, 1542 und OLGR 1998, 192, 193; OLG Zweibrücken, MDR 1999, 1491[]
  4. in der hier maßgebenden, bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts[]
  5. s. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung des Zivilprozessordnung und anderer Gesetze, BT-Drucks. 11/5462, S. 15, 29 [zu § 14 VerbrKrGE = § 15 VerbrKrG]; Bamberger/Roth/Möller, BGB, 2. Aufl., § 655b Rn. 1; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 655b Rn. 1; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 655b Rn. 3; MünchKomm-BGB/Habersack aaO § 655b Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2003], § 655b Rn. 3 f[]
  6. s. Staudinger/Kessal-Wulf aaO § 655b Rn. 1[]
  7. s. dazu nur BGH, Urteil vom 19.02.2009 – III ZR 91/08, NJW 2009, 1809 f Rn. 9; vgl. auch Fischer, Maklerrecht, S. 51 f[]
  8. siehe allgemein zu Umgehungstatbeständen im Sinne dieser Bestimmung Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2010], § 655e Rn. 5 f[]