Die Mithaftung des finanziell überforderten Ehegatten

Ob der finanziell überforderte Ehegatte eine bloße Mithaftung übernimmt oder ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat und darum als echter Darlehensnehmer anzusehen ist, beurteilt sich zwar ausschließlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten des mitverpflichteten Ehegatten. Falsche Angaben des Darlehensnehmers sind darum aber nicht geeignet, das objektiv fehlende Eigeninteresse seines Ehegatten zu ersetzen.

Die Mithaftung des finanziell überforderten Ehegatten

Wird das Darlehen zur Ablösung einer Kraftfahrzeugfinanzierung verwendet, an welcher der mitverpflichtete Ehegatte bis dahin nicht beteiligt war, so ergibt sich ein – die Annahme einer bloßen Mithaftung ausschließendes oder die Vermutung der Sittenwidrigkeit entkräftendes – Eigeninteresse des mitverpflichteten Ehegatten nicht schon daraus, dass das Fahrzeug weiterhin für die gemeinsamen Bedürfnisse der Familie genutzt werden soll1.

Der Anspruch auf Rückzahlung des gekündigten Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) steht dem Darlehnsgeber nicht zu, weil der auf sein Verlangen geschlossene Vertrag mit dem Ehegatten nach den für die Mithaftung einkommens- und vermögensloser Angehöriger entwickelten Grundsätzen sittenwidrig und damit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2 wird bei einer krassen finanziellen Überforderung des bürgenden oder anderweitig mithaftenden Ehegatten widerleglich vermutet, dass dieser die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

Bei der Unterscheidung, ob der Ehegatte als Darlehensnehmerin anzusehen ist oder nur eine Mithaftung übernommen hat, kommt es darauf an, ob die Ehegatten (hier: die Ehefrau) nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem damaligen Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet werden, oder ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte3. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Parteiwillens ist – wie bei jeder Auslegung – vom Wortlaut des Vertrags auszugehen4.

Der Tatsache, dass die Ehefrau in dem Vertrag als Darlehensnehmerin bezeichnet ist, ist wegen der starken Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und des von ihr vorgegebenen Vertragsformulars aber keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Stattdessen ist darauf abzustellen, ob die Ehefrau für die Bank erkennbar ein eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hatte und im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden durfte4.

Dieses Eigeninteresse hat das Oberlandesgericht im hier entschiedenen Fall sowohl für den zur Ablösung des Altkredits verwendeten Teil als auch für den Rest des Darlehens verneint:

Den abgelösten Kredit hatte der damalige Ehemann der Ehefraun zwar zur Anschaffung eines Pkw aufgenommen, der unstreitig weiterhin für die Bedürfnisse der gesamten Familie genutzt werden sollte und auch entsprechend genutzt wurde. Anders als bei der kreditfinanzierten Anschaffung eines solchen Fahrzeugs5 begründet dies aber kein hinreichendes Eigeninteresse der Ehefraun6. Denn das Fahrzeug war bereits finanziert und hätte auch ohne erneute Kreditaufnahme weiter für die Familie genutzt werden können. Dass das ursprüngliche Finanzierungsdarlehen notleidend oder die Umschuldung aus anderen Gründen erforderlich gewesen wäre, um das Fahrzeug zu halten, hat die Bank nicht vorgetragen. Es ging also lediglich darum, die Darlehensschuld des Ehemanns abzulösen, und daran hatte die Ehefrau kein eigenes Interesse. Ihre Beteiligung an dieser Umschuldung erfüllte vielmehr die Funktion eines Schuldbeitritts und ist zudem auch deshalb nicht als Darlehensvertrag zu qualifizieren, weil eine Ehefrau nicht als gleichberechtigte Darlehensnehmerin angesehen werden kann, wenn mit dem Darlehen Schulden ihres Ehemanns getilgt werden sollen7.

Der restliche Darlehensbetrag ist zwar unstreitig auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute überwiesen worden. Er wurde aber nicht von der Ehefraun, sondern ausschließlich von ihrem Ehemann verbraucht, um seine Freundin auf den Philippinen zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund reicht die bloß vorübergehende Verfügungsmöglichkeit der Ehefraun nicht aus, um ein eigenes Interesse an der Darlehensaufnahme zu begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Ehefrau das Wissen und die Absichten ihres – ebenfalls verfügungsbefugten – Ehemanns im Rahmen von § 819 BGB zurechnen lassen müsste8. Denn die Bank nimmt die Ehefrau nicht aus Bereicherungsrecht, sondern als Darlehensnehmerin in Anspruch.

Sie muss daher beweisen, dass die Ehefrau bei Abschluss des Darlehensvertrags das für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme besaß9. Diesen Beweis hat sie nicht geführt. Denn sie hat weder widerlegt, dass die Ehefrau nichts von den Absichten ihres Ehemanns wusste, noch hat sie bewiesen, dass der den Ablösungsbetrag übersteigende Teil des Darlehens für andere, gemeinsame Zwecke verwendet werden sollte. Der Ehemann der Ehefraun hat bei seiner Vernehmung als Zeuge lediglich eingeräumt, dass er die Anschaffung von Möbeln und möglicherweise auch die Zahlung einer Mietkaution als Verwendungszweck angegeben hat, um den Kredit zu bekommen. In Wahrheit war das Darlehen aber auch nach seinen Angaben für das Haus seiner Freundin auf den Philippinen bestimmt.

Dass dies der Bank ebenso unbekannt war wie der Ehefraun, ist unerheblich. Ob die Voraussetzungen einer echten Mitdarlehensnehmerschaft im konkreten Einzelfall erfüllt sind, beurteilt sich zwar ausschließlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf Seiten des mitverpflichteten Ehegatten10. Falsche Angaben des Darlehensnehmers sind darum aber nicht geeignet, das objektiv fehlende Eigeninteresse des Ehegatten zu ersetzen, und ein Grund, der Ehefraun die Täuschungshandlung ihres Ehemanns zuzurechnen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dass die gänzlich einkommens- und vermögenslose Ehefrau durch die Übernahme der Mithaftung von Anfang an finanziell krass überfordert war, war im hier entschiedenen Fall unstreitig.

Die dadurch begründete Vermutung, dass die Ehefrau die ruinöse Mithaftung aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernommen und die Bank dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, ist schließlich auch nicht widerlegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs11 kann dafür ein auf einen freien Willensentschluss hindeutendes oder ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit voll ausgleichendes Eigeninteresse des finanziell krass überforderten Ehegatten an der Darlehensgewährung genügen. Ein solches Eigeninteresse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn er zusammen mit seinem Ehepartner ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen sind12. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Ehefrau hatte – wie dargelegt – gerade kein eigenes Interesse an der Darlehensgewährung und es bestand auch weder ein gemeinsames Interesse beider Eheleute noch hat sie einen geldwerten Vorteil erlangt. Das gilt auch für den Teil des Darlehens, der zur Ablösung der Darlehensschuld ihres Ehemanns verwendet wurde.

In seinem bereits zitierten Urteil vom 06.10.199813 hat der Bundesgerichtshof bei der Ablösung eines notleidend gewordenen Darlehens allerdings auf das Erfordernis eines unmittelbaren geldwerten Vorteils verzichtet und einen inneren Zusammenhang zwischen der auch dem mithaftenden Ehegatten zugutegekommenen Verwendung des alten Darlehens sowie dem allgemein hohen Lebensstandard beider Eheleute und der notwendig gewordenen Umschuldung genügen lassen. Die Oberlandesgerichte Köln14 und Koblenz15 haben diese Erwägung auf den – hier zu beurteilenden – Fall übertragen, dass der abgelöste Kredit der Finanzierung eines gemeinsam genutzten Fahrzeugs diente und die Bank bei der mit einer Krediterhöhung verbundenen Ablösung dieses Darlehens verlangt, dass der bisher nicht verpflichtete, finanziell überforderte Ehegatte die Mithaftung übernimmt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgt dem jedoch nicht. Denn zum einen betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen notleidend gewordenen Altkredit. Die ihr zugrunde liegenden Erwägungen lassen sich deshalb nicht ohne weiteres auf eine einfache Krediterhöhung übertragen, bei der keine Gefahr besteht, dass der finanziell überforderte Ehegatte die ihm bislang zugutegekommenen Vorteile aus dem abgelösten Darlehen verliert. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof nicht allein auf diese Vorteile, sondern darauf abgestellt, dass der für den Altkredit verantwortliche Lebensstandard beider Eheleute auch die Umschuldung erforderlich gemacht hatte. Daran fehlt es, wenn die Krediterhöhung nichts mit der Verwendung des Altkredits zu tun hat, sondern allein dem bisherigen Schuldner zugutekommt. Die gemeinsame Nutzung des – bereits finanzierten – Fahrzeugs begründet deshalb kein Eigeninteresse des finanziell überforderten Ehegatten, das die Annahme rechtfertigen könnte, er handele nicht allein aus emotionaler Verbundenheit, und wenn eine Bank die Krediterhöhung mit einer nachträglichen Absicherung des Altkredits verbindet, spricht auch nichts gegen die Vermutung, dass sie diese Verbundenheit in sittlich anstößiger Weise ausnutzt.

Unabhängig davon kann die Vermutung der Sittenwidrigkeit auch aufgrund der besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Falls nicht als widerlegt angesehen werden. Denn zum einen lebte die Ehefrau bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrags erst kurze Zeit in Deutschland und sprach kein Deutsch. Das berechtigt sie zwar nicht zur Anfechtung, kann aber bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung ihrer Willensbildung und Entschließungsfreiheit vorlag und in sittenwidriger Weise ausgenutzt wurde, nicht außer Betracht bleiben. Zum anderen hat die Ehefrau unbestritten vorgetragen, der etwas Englisch sprechende Vertreter der Bank habe sie nach dem Hinweis auf ihre Zahlungsunfähigkeit beruhigt und gesagt, dies alles sei kein Problem. Eine solche Verharmlosung des Haftungsrisikos ist – auch unabhängig von dem fehlenden Eigeninteresse an der Kreditaufnahme – geeignet, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen16.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 9 U 199/11

  1. Abgrenzung zu BGH, NJW-RR 2004, 924; Abweichung von OLG Köln, OLGR 2004, 385 und OLG Koblenz, WM 2005, 693[]
  2. vgl. etwa BGH, NJW 2005, 971, 972[]
  3. vgl. nur BGH, NJW 2009, 2671, 2672[]
  4. vgl. nur BGH, a.a.O.[][]
  5. dazu BGH, NJW-RR 2004, 924[]
  6. vgl. OLG Koblenz, WM 2005, 693, zitiert nach juris, Tz. 28; a.A. OLG Köln, OLGR 2004, 385, 386[]
  7. vgl. BGH, NJW 1999, 135[]
  8. vgl. dazu die von der Berufung zitierten Entscheidungen BGH, NJW 1982, 1585 ff. und OLG Schleswig, OLGR 2007, 738 ff.[]
  9. vgl. BGH, NJW 2009, 1494, 1495[]
  10. BGH, NJW 2002, 2705[]
  11. vgl. nur NJW 2001, 815, 817[]
  12. BGH, a.a.O.[]
  13. BGH, Urteil vom 06.10.1998 – XI ZR 244/97, NJW 1999, 135[]
  14. OLG Köln, a.a.O.[]
  15. OLG Koblenz, a.a.O. Tz. 31 f.[]
  16. vgl. nur BGH, a.a.O. 136 f.[]