Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist.
Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden.
Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat1.
Verwendung findet der Prospekt allerdings auch dann, wenn er zwar nicht übergeben wird, aber den Anlagevermittlern oder beratern als Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche dient2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. April 2018 – II ZR 265/16










