Unbefugte Geldabhebungen – mit nie zugestellter Debitkarte

Wird eine Debitkarte auf dem Versandweg abgefangen und gelangt sie nie in den Besitz des Kontoinhabers, haftet dieser grundsätzlich nicht für anschließend vorgenommene unbefugte Abhebungen. Die Haftungsregelungen der §§ 675u ff. BGB sind insoweit abschließend.

Unbefugte Geldabhebungen – mit nie zugestellter Debitkarte

So hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Haftung von Kreditinstituten bei missbräuchlichen Kartennutzungen präzisiert und einer Sparkasse die Berufung auf angebliche Sorgfaltspflichtverletzungen des Kunden versagt. Die Richter verurteilten das Institut zur Erstattung von rund 66.000 Euro, die nach dem Abhandenkommen einer Debitkarte auf dem Versandweg unbefugt vom Konto des Bankkunden abgehoben worden waren.

Der Bankkunde hatte Ende Juni 2019 ein weiteres Privatgirokonto bei der beklagten Sparkasse eröffnet und kurz darauf mehr als 300.000 € auf dieses Konto überwiesen. Die zugehörige Debitkarte sollte per Post an seine Frankfurter Wohnanschrift versandt werden. Während eines Auslandsaufenthalts des Bankkunden wurden zwischen Ende Juni und Ende August 2019 durch zwei später strafrechtlich verurteilte Täter rund 220.000 € mittels Geldautomatenabhebungen und Kartenzahlungen vom Konto abgebucht. Nach seiner Rückkehr stellte der Bankkunde fest, dass die Karte nie bei ihm angekommen war, und ließ das Konto sperren.

Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass es sich unstreitig um nicht autorisierte Zahlungsvorgänge handelte. In einem solchen Fall sei die Bank grundsätzlich verpflichtet, die Belastungen auszugleichen. Die Kontobelastungen hätten daher einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch des Bankkunden ausgelöst.

Die Sparkasse konnte sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht auf eigene Schadensersatzansprüche gegen den Kunden berufen. Nach den gesetzlichen Regelungen komme eine Haftung des Kontoinhabers nur in Betracht, wenn dieser betrügerisch gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche beziehungsweise grob fahrlässige Verletzung seiner Schutzpflichten hinsichtlich Karte und PIN verursacht habe. Dafür sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte.

Entscheidend war dabei, dass die Debitkarte zu keinem Zeitpunkt in den Besitz oder den Herrschaftsbereich des Bankkunden gelangt war. Wer eine Karte nie erhalten habe, könne auch keine Pflichten zu deren Sicherung verletzen. Nach den Feststellungen des Gerichts waren Karte und PIN dem Bankkunden niemals in einer Weise zugänglich, die ihm unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme eröffnet hätte.

Auch der Umstand, dass der Bankkunde nach der angekündigten Zusendung der Karte nicht früher bei der Sparkasse nachgefragt hatte, begründete nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine Haftung. Ein Bankkunde sei nicht verpflichtet, seinen Briefkasten fortlaufend zu überwachen oder Postsendungen unmittelbar nach deren Einwurf zu entnehmen. Zudem sei die Sparkasse für den tatsächlichen Zugang der Karte beweisfällig geblieben.

Besonders deutlich stellte das Gericht klar, dass die gesetzlichen Haftungsvorschriften für Zahlungsinstrumente abschließend seien. Die Sparkasse könne deshalb dem Erstattungsanspruch des Kunden keine weitergehenden Schadensersatzansprüche wegen lediglich leichter Fahrlässigkeit entgegenhalten. Der Gesetzgeber habe die Voraussetzungen, unter denen ein Kunde für missbräuchliche Zahlungsvorgänge einzustehen habe, bewusst abschließend geregelt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition von Bankkunden bei Kartenmissbrauch erheblich. Kreditinstitute können sich bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nicht ohne Weiteres auf allgemeine Sorgfaltspflichten oder Mitverschuldensgesichtspunkte berufen. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob die in den §§ 675v ff. BGB geregelten Voraussetzungen einer Kundenhaftung vorliegen. Für die Praxis bedeutet dies insbesondere, dass Banken den Zugang von Karten und Authentifizierungsinstrumenten nachweisen müssen und bei auf dem Versandweg abhandengekommenen Karten regelmäßig das Risiko der missbräuchlichen Nutzung tragen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29. April 2026 – 17 U 62/24

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